1. Zum Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes:
Der in der Entscheidung des Berufungsgerichtes enthaltene Beschluss, mit dem das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren zum Teil als nichtig aufgehoben und die Klage und die Berufung teilweise zurückgewiesen wurde, ist jedenfalls anfechtbar (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO).Der in der Entscheidung des Berufungsgerichtes enthaltene Beschluss, mit dem das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren zum Teil als nichtig aufgehoben und die Klage und die Berufung teilweise zurückgewiesen wurde, ist jedenfalls anfechtbar (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO).
1.1. Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist - außer in den Säumnisfällen (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) - dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren (RIS-Justiz RS0105139; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 277; Neumayr in ZellKomm § 67 ASGG Rz 4; eingehend Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System [9. ErgLfg 1997] 713 [6.4.]). Im Fall einer Bescheidklage muss im Zeitpunkt der Klagseinbringung ein Bescheid vorhanden sein (10 ObS 45/97h = SSV-NF 11/22), der über den der Sozialrechtssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen ist.1.1. Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist - außer in den Säumnisfällen (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) - dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren (RIS-Justiz RS0105139; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 277; Neumayr in ZellKomm Paragraph 67, ASGG Rz 4; eingehend Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System [9. ErgLfg 1997] 713 [6.4.]). Im Fall einer Bescheidklage muss im Zeitpunkt der Klagseinbringung ein Bescheid vorhanden sein (10 ObS 45/97h = SSV-NF 11/22), der über den der Sozialrechtssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen ist.
Ein solcher Bescheid liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, ergingen doch die Hinweise über die Nachzahlung in Form einer dem Bescheid vom 24. 5. 2005 beigeschlossenen Verständigung, die keinen Bescheidcharakter aufweist.
Zwar muss eine anfechtbare Entscheidung des
Sozialversicherungsträgers nicht unbedingt unter der Bezeichnung
„Bescheid" ergangen sein; maßgeblich ist, dass sich der Inhalt der
Erledigung in eindeutiger Weise als eine Entscheidung oder Verfügung
darstellt, durch die Rechtsverhältnisse festgestellt oder begründet
werden sollen (10 ObS 11/87 = SSV-NF 1/3 = ZAS 1988/26, 198 [Müller];
10 ObS 88/91 = SSV-NF 5/36; RIS-Justiz RS0085681; Oberndorfer/Muzak
in Tomandl, SV-System [19. ErgLfg 2006] 655 [6.1.3.3.]). In diesem
Sinn wäre etwa eine „Verständigung", in der in Wirklichkeit über
einen Antrag des Versicherten dem Grunde nach abgesprochen wird, als
Bescheid anzusehen (10 ObS 2/01v = SZ 74/23 = SSV-NF 15/22; 10 ObS
1/02y = DRdA 2002/23, 302 [Fink] = SSV-NF 16/7; RIS-Justiz RS0085681
[T3]), weil hier der Versicherungsträger zum Ausdruck bringt, über
einen Antrag des Versicherten zu entscheiden und ihm nicht nur eine
Information zukommen zu lassen (Neumayr in ZellKomm, § 67 ASGG Rz 8).
Demgegenüber stellen bloße Mitteilungen oder Verständigungen des
Versicherungsträgers ohne einen erkennbaren Willen, damit eine
bindende Regelung für den Versicherten zu erlassen, keinen Bescheid
dar (RIS-Justiz RS0085557; Oberndorfer/Muzak in Tomandl, SV-System
[19. ErgLfg 2006] 655 [6.1.3.3.]), so etwa eine einem Bescheid
angeschlossene „Abrechnung" über die Verwendung einbehaltener Beträge
(10 ObS 11/87 = SSV-NF 1/3 = ZAS 1988/26, 198 [Müller]; 10 ObS 87/99p
= SSV-NF 13/52; 10 ObS 67/05h); hier steht die Information über die
faktische Verwendung im Vordergrund.
Einen solchen Charakter weist auch die vorliegende Verständigung auf, die ganz offensichtlich nicht vom Entscheidungswillen des Versicherungsträgers getragen ist.
Bereits aus diesem Grund erweist sich der Rekurs des Klägers als unberechtigt.
1.2. Im Übrigen ist in Bezug auf die Frage, ob es sich bei einer „Auszahlungsstreitigkeit" um eine Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handelt, Folgendes klarzustellen:1.2. Im Übrigen ist in Bezug auf die Frage, ob es sich bei einer „Auszahlungsstreitigkeit" um eine Leistungssache iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handelt, Folgendes klarzustellen:
Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, sieht der 10. Senat des Obersten Gerichtshofes die Überprüfung der Auszahlung einer (dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen) Sozialversicherungsleistung
nicht als Leistungssache an (10 ObS 69/87 = SSV-NF 1/42; 10 ObS
180/01w = SSV-NF 15/93; RIS-Justiz RS0085474; Neumayr in ZellKomm § 65 ASGG Rz 10; aA Konecny, ecolex 1991, 263 aufgrund der Rechtslage vor der ASGG-Nov 1994, mit dem § 1 Z 11 EO eingeführt wurde). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Sozialhilfeträger von einem Sozialversicherungsträger Ersatz begehrt und letzterer Teile der von ihm zu erbringenden Leistung direkt an den Sozialhilfeträger auszahlt (10 ObS 182/97f = SSV-NF 12/11 uva). Seit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) beruft sich der Oberste Gerichtshof darauf, dass die leistungszuerkennenden Bescheide der Sozialversicherungsträger in § 1 Z 11 EO als Exekutionstitel genannt sind und daher der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers ausreichend gewährleistet ist (10 ObS 108/00f; RIS-Justiz RS0085474 [T5] und [T8]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 654 ff). Nach Ansicht des 10. Senates nimmt der Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall keine Aufrechnung vor, sondern überweist lediglich die Nachzahlungssumme auf dessen Ersuchen an einen Sozialhilfeträger statt an den im Bescheid genannten Leistungsberechtigten. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen: Auch hier steht keine „Liquidierungsklage" zur Verfügung (10 ObS 127/98v = SSV-NF 12/97).180/01w = SSV-NF 15/93; RIS-Justiz RS0085474; Neumayr in ZellKomm Paragraph 65, ASGG Rz 10; aA Konecny, ecolex 1991, 263 aufgrund der Rechtslage vor der ASGG-Nov 1994, mit dem Paragraph eins, Ziffer 11, EO eingeführt wurde). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Sozialhilfeträger von einem Sozialversicherungsträger Ersatz begehrt und letzterer Teile der von ihm zu erbringenden Leistung direkt an den Sozialhilfeträger auszahlt (10 ObS 182/97f = SSV-NF 12/11 uva). Seit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) beruft sich der Oberste Gerichtshof darauf, dass die leistungszuerkennenden Bescheide der Sozialversicherungsträger in Paragraph eins, Ziffer 11, EO als Exekutionstitel genannt sind und daher der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers ausreichend gewährleistet ist (10 ObS 108/00f; RIS-Justiz RS0085474 [T5] und [T8]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 654 ff). Nach Ansicht des 10. Senates nimmt der Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall keine Aufrechnung vor, sondern überweist lediglich die Nachzahlungssumme auf dessen Ersuchen an einen Sozialhilfeträger statt an den im Bescheid genannten Leistungsberechtigten. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen: Auch hier steht keine „Liquidierungsklage" zur Verfügung (10 ObS 127/98v = SSV-NF 12/97).
Diese Ansicht wird auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt (VwGH 99/11/0217 mit Hinweis auf Müller, Wichtige Verfahrensfragen der Sozialgerichtsbarkeit in Leistungsstreitverfahren, DRdA 1997, 449 [454 ff]).
Demgegenüber geht es bei der Frage der Berechtigung einer Aufrechnung auf die von einem Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen (§ 103 ASVG) um den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung, sodass nach der Judikatur des 10. Senates des Obersten Gerichtshofes insoweit eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliegt (OGH 10 ObS 173/89 = SSV-NF 3/66 = SZ 62/96; RIS-Justiz RS0084111; Neumayr in ZellKomm § 65 ASGG Rz 11). Von dieser Rechtsprechung ist zuletzt der 3. Senat des Obersten Gerichtshofes in einem eine Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückweisenden Beschluss (teilweise) abgewichen (3 Ob 248/05z = Zak 2006/415, 239), indem für die Fälle des § 324 Abs 1 ASVG eine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers bejaht wurde; die dort zu beurteilende Oppositionsklage des Sozialversicherungsträgers sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil kein Bescheid des klagenden Versicherungsträgers über die Aufrechnung, als die die Auszahlung an den Sozialhilfeträger in Wirklichkeit anzusehen sei (§ 329 ASVG), vorgelegen sei. Der 3. Senat hat sich dabei auf Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 324 Anm 1 (ebenso § 329 Anm 3 und § 367 Anm 5) berufen, ist aber auf die im Übrigen gegenteilige Lehre nicht eingegangen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 654 ff; die Rechtsprechung des 10. Senats ohne Kritik referierend Kuderna, ASGG2 [1996] 428, Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System [15. ErgLfg 2003] 721 [6.4.1.3.1. FN 1a], Neumayr in ZellKomm [2006] § 65 ASGG Rz 10). Insbesondere Fink (Die sukzessive Zuständigkeit 656 f) hat überzeugende Praktikabilitäts- und verfassungsrechtliche Argumente vorgebracht, wonach jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 1 Z 11 EO Streitigkeiten über die Auszahlung bescheidmäßig zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtsrechtssachen iSd § 65 Abs 1 ASGG sind. Insbesondere wäre ein Wahlrecht zwischen gerichtlicher Zwangsvollstreckung und Feststellungsanspruch im Verfahren in Leistungssachen wenig zweckmäßig; eine solche „Zweispurigkeit" würde Koordinationsschwierigkeiten geradezu vorprogrammieren. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht er darin, dass es der aus dem Bescheid Berechtigte in der Hand hat, die Frage des Erlöschens bzw der Hemmung seiner Forderung entweder vom Sozialversicherungsträger entscheiden zu lassen oder die gerichtliche Exekution zu beantragen, derzufolge dieselbe Frage sodann im Rahmen einer Oppositionsklage unmittelbar von den Gerichten entschieden würde. In diesem Sinn kommt Fink zum Ergebnis, dass der sachliche Anwendungsbereich des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG im Hinblick auf § 1 Z 11 EO in restriktiver Auslegung auf die „Kernfragen" des Leistungsverhältnisses einzuschränken sind; Streitigkeiten über die Auszahlung bescheidmäßig zuerkannter Leistungen gehören nicht (mehr) dazu.Demgegenüber geht es bei der Frage der Berechtigung einer Aufrechnung auf die von einem Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen (Paragraph 103, ASVG) um den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung, sodass nach der Judikatur des 10. Senates des Obersten Gerichtshofes insoweit eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt (OGH 10 ObS 173/89 = SSV-NF 3/66 = SZ 62/96; RIS-Justiz RS0084111; Neumayr in ZellKomm Paragraph 65, ASGG Rz 11). Von dieser Rechtsprechung ist zuletzt der 3. Senat des Obersten Gerichtshofes in einem eine Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückweisenden Beschluss (teilweise) abgewichen (3 Ob 248/05z = Zak 2006/415, 239), indem für die Fälle des Paragraph 324, Absatz eins, ASVG eine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers bejaht wurde; die dort zu beurteilende Oppositionsklage des Sozialversicherungsträgers sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil kein Bescheid des klagenden Versicherungsträgers über die Aufrechnung, als die die Auszahlung an den Sozialhilfeträger in Wirklichkeit anzusehen sei (Paragraph 329, ASVG), vorgelegen sei. Der 3. Senat hat sich dabei auf Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG Paragraph 324, Anmerkung 1 (ebenso Paragraph 329, Anmerkung 3 und Paragraph 367, Anmerkung 5) berufen, ist aber auf die im Übrigen gegenteilige Lehre nicht eingegangen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 654 ff; die Rechtsprechung des 10. Senats ohne Kritik referierend Kuderna, ASGG2 [1996] 428, Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System [15. ErgLfg 2003] 721 [6.4.1.3.1. FN 1a], Neumayr in ZellKomm [2006] Paragraph 65, ASGG Rz 10). Insbesondere Fink (Die sukzessive Zuständigkeit 656 f) hat überzeugende Praktikabilitäts- und verfassungsrechtliche Argumente vorgebracht, wonach jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Paragraph eins, Ziffer 11, EO Streitigkeiten über die Auszahlung bescheidmäßig zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtsrechtssachen iSd Paragraph 65, Absatz eins, ASGG sind. Insbesondere wäre ein Wahlrecht zwischen gerichtlicher Zwangsvollstreckung und Feststellungsanspruch im Verfahren in Leistungssachen wenig zweckmäßig; eine solche „Zweispurigkeit" würde Koordinationsschwierigkeiten geradezu vorprogrammieren. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht er darin, dass es der aus dem Bescheid Berechtigte in der Hand hat, die Frage des Erlöschens bzw der Hemmung seiner Forderung entweder vom Sozialversicherungsträger entscheiden zu lassen oder die gerichtliche Exekution zu beantragen, derzufolge dieselbe Frage sodann im Rahmen einer Oppositionsklage unmittelbar von den Gerichten entschieden würde. In diesem Sinn kommt Fink zum Ergebnis, dass der sachliche Anwendungsbereich des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG im Hinblick auf Paragraph eins, Ziffer 11, EO in restriktiver Auslegung auf die „Kernfragen" des Leistungsverhältnisses einzuschränken sind; Streitigkeiten über die Auszahlung bescheidmäßig zuerkannter Leistungen gehören nicht (mehr) dazu.
Demgegenüber gehen Teschner/Widlar/Pöltner, (ASVG [87. ErgLfg] § 324 Anm 1) nach wie vor davon aus, dass der Leistungsberechtigte, gäbe es keinen Bescheid über den „Abzug", keine Möglichkeit hätte, sich gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Abzug von der Geldleistung zu wehren. Diese Ansicht ist seit dem Inkrafttreten des § 1 Z 11 EO als überholt anzusehen.Demgegenüber gehen Teschner/Widlar/Pöltner, (ASVG [87. ErgLfg] Paragraph 324, Anmerkung 1) nach wie vor davon aus, dass der Leistungsberechtigte, gäbe es keinen Bescheid über den „Abzug", keine Möglichkeit hätte, sich gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Abzug von der Geldleistung zu wehren. Diese Ansicht ist seit dem Inkrafttreten des Paragraph eins, Ziffer 11, EO als überholt anzusehen.
Der 10. Senat sieht daher ungeachtet der teilweise abweichenden Meinung des 3. Senats keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
1.3. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung des Klägers das Ersturteil, soweit es den Kläger verpflichtete, den Einbehalt von EUR 17.242,04 zur Verrechnung der Ersatzforderung für das Sozialamt zu dulden, sowie das dem zugrundeliegende Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage und die Berufung, soweit sie sich gegen den Abzug eines Krankenversicherungsbeitrages von EUR 763,74 von der Nachzahlung von 1. 3. 2003 bis 31. 5. 2005 in der Höhe von EUR 18.005,78 sowie gegen den Einbehalt des restlichen Nachzahlungsbetrages von EUR 17.242,04 zur Verrechnung der Ersatzforderung für das Sozialamt wenden, zurückgewiesen.
2. Zur Revision des Klägers:
Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0043172 [T2]). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 9). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0043172 [T2]). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.