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Entscheidung 14 Os 79/99×

Entscheidung 14 Os 79/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os79/99

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen bei der vorläufigen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Wolfgang G***** und Karl K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Juli 1998, GZ 14 Vr 1.174/93-329, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten (Antrags- und Verfügungsbogen, Bände I-XV) werden dem Erstgericht vorerst mit dem Auftrag an den Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückgestellt, aufzuklären

1. ob bzw in welchen Fällen und auf welche Weise der Angeklagte Karl K***** persönlich von den von ihm in seiner Nichtigkeitsbeschwerde als versäumt reklamierten Verhandlungsterminen Kenntnis erlangt hatte,

2. was ihn in der Hauptverhandlung am 13. Feber 1998 (28. Verhandlungstag, ON 282) dazu veranlasste, in Abwesenheit des damals wegen Krankheit entschuldigten und damit nach Paragraph 427, StPO in Verbindung mit Paragraph 275, StPO) geschützten Angeklagten Wolfgang G***** nach Paragraph 250, Absatz eins, StPO vorzugehen und in welcher Weise er dabei dafür Sorge trug, dass dadurch keine Benachteiligung des Genannten eintrat.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Karl K***** erblickt einen mit Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) bedrohten Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 427, StPO darin, dass er zufolge unterbliebener Vorladungen an 17 vollen und an zwei halben Verhandlungstagen nicht in der Hauptverhandlung anwesend war.

Zur Klarstellung der Voraussetzungen für das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bedarf es in Ergänzung des Berichtes des Vorsitzenden anlässlich der Rechtsmittelvorlage zusätzlicher Abklärung im Sinne der im Spruch gestellten Frage (1).

Der Angeklagte Wolfgang G***** macht in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 427, Absatz eins, StPO geltend, indem er darauf hinweist, dass während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der Hauptverhandlung am 13. Feber 1998 (28. Verhandlungstag, ON 282) ohne seine Zustimmung (Paragraph 275, StPO) vom Vorsitzenden unter Berufung auf Paragraph 250, Absatz eins, StPO die Einvernahme des Mitangeklagten Karl K***** beschlossen und tatsächlich durchgeführt wurde. Inwieweit die Voraussetzung für einen Rechtsmittelerfolg beim Angeklagten Karl G***** nach Paragraph 281, Absatz 3, StPO, nämlich das Fehlen unzweifelhafter Erkennbarkeit, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte, vorliegt, bedarf der Aufklärung im Sinne der im Spruch gestellten Frage (2). Dabei wäre - abgesehen von der Möglichkeit bloßer Umgehung der Vorschrift nach Paragraphen 427, 275, StPO - auch von Bedeutung ob und inwieweit am 28. Verhandlungstag allenfalls nur Sachverhalte Gegenstand der Verhandlung waren, die - nachdem G***** über das in seiner Abwesenheit Vorgefallene in Kenntnis gesetzt war - in seiner Gegenwart erneut besprochen wurden oder die den Angeklagten G***** gar nicht betrafen.

Rechtliche Beurteilung

Die Einholung der angeführten Aufklärungen war nach Paragraph 285 f, StPO in nichtöffentlicher Beratung anzuordnen.

Bemerkt wird, dass den Verteidigern Dr. Pammesberger und Dr. Moringer sowie der Staatsanwaltschaft Ausfertigungen dieses Beschlusses bereits zugestellt worden sind.

Textnummer

E64730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00079.990.0327.000

Im RIS seit

27.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0140OS00079_9900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Wenngleich das Abgabenverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime beherrscht wird, hat der Steuerschuldner daran nach Kräften mitzuwirken.
RS0075176 Rechtssatz 18.12.1995Strafrecht
Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird (Ritz BAO § 119 RN 3). Eine Nachsicht kommt ua dann n …
RS0086122 Rechtssatz 18.01.1972Strafrecht
Gegen die im § 22 FinStrG statuierte Strafenkumulierung im Falle des Zusammentreffens von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
RS0086711 Rechtssatz 19.11.1969Strafrecht
Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Täter nach diesen beiden Geset …
RS0087070 Rechtssatz 29.05.1984Strafrecht
Zur Verwirklichung des Tatbestands auf der subjektiven Tatseite ist erforderlich, daß der Täter auch die Voranmeldungspflicht wissentlich verletzt (vgl EvBl 1980/96, EvBl 1981/242 mit eingehender Begründung, 13 Os 16/81, 10 Os 35/83 ua).
RS0089433 Rechtssatz 06.05.1976Strafrecht
Das im § 12 StGB zum Ausdruck kommende (funktionale) Einheitstätersystem stellt die unmittelbare Täterschaft und die Bestimmungstäterschaft als völlig gleichwertige Täterformen nebeneinander; ob der Angeklagte daher bei verschiedenen Fakten nicht unmittelba …
RS0089549 Rechtssatz 20.07.1995Strafrecht
Der Tatbeitrag kann durch physische (somit durch Tat, etwa durch Leisten von Aufpasserdiensten) oder psychische (somit durch Rat, etwa durch Bestärken im Tatschluß) Unterstützung geleistet werden.
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Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische od …
RS0090648 Rechtssatz 14.09.1982Strafrecht
Der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens bloß in Bezug auf die Täterschaftsform (Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft und umgekehrt) kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 12 St …
RS0095456 Rechtssatz 19.09.1984Zivilrecht; Strafrecht
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Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann …
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RS0115801 Rechtssatz 31.08.2001Strafrecht
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