Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 9/09v×

Entscheidung 14 Os 9/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os9/09v (14Os10/09s)

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. November 2008, GZ 36 Hv 30/08v-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2008, GZ 30 Hv 30/08v-101, wurde Andrzej S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffensenats einen Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ab.

Soweit sich dessen dagegen erhobene Beschwerde gegen unterlassene Berichtigungen im Protokoll vom 29. April 2008 richtet, bezog sich bereits der entsprechende Antrag gar nicht auf das „Protokoll über die Hauptverhandlung", weil diejenige vom 29. April 2008 wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts am 10. Juni 2008 wiederholt wurde (Paragraph 276 a, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310; ON 86).

Im Übrigen kommt der Beschwerde schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der abgewiesene Protokollberichtigungsantrag keine erheblichen Umstände oder Vorgänge betraf:

Die Antworten des Angeklagten (Paragraph 245, StPO) - wie hier - ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, entspricht dem Gesetz (Paragraph 271, Absatz 3, StPO). Aus welchem Grund die - in der Hauptverhandlung nicht beantragte - wörtliche Protokollierung der im Berichtigungsantrag thematisierten Passagen seiner Aussage (Punkte I/1, 3, 6, II/3 - 6, III/2, IV/ 1-3 des Berichtigungsantrags ON 119) für die Urteilsfällung konkret erforderlich gewesen sein sollten (Paragraph 271, Absatz 3, StPO), legt die Beschwerde nicht dar. Anhaltspunkte hiefür sind nicht ersichtlich.

Inhaltliche Wiedergabe der Schlussvorträge der Parteien (Paragraph 255, Absatz 3, StPO) im Protokoll ist im Gesetz nicht vorgesehen (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 17). Unterlassene oder unrichtige Protokollierung darin enthaltener Anträge oder Antworten (Paragraph 245, StPO) des Beschwerdeführers wird mit dem Begehren um Aufnahme seiner Ausführungen zu nach seiner Ansicht gebotener Interpretation vorliegender Beweismittel und rechtlicher Beurteilung (Punkte I/8-16 des Berichtigungsantrags ON 119) nicht angesprochen.

Dass sich der Widerspruch des Angeklagten gegen vom Gericht in Aussicht genommene Verlesungen (Punkt I/2 in ON 119) sowohl auf seine eigenen Angaben im Vorverfahren als auch auf „sämtliche amtlichen Schriftstücke, die inhaltlich auf unverwertbaren Aussagen gründen", bezog, ergibt sich entgegen der Beschwerdeauffassung gar wohl aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 100 S 305 f).

Auf die Bezeichnung des Widerspruchs kommt es hinwieder nicht an, die Stellung eines - den Erfordernissen einer erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO genügender - Antrag läge schon wegen fehlender Begründung und Nennung konkreter Aktenbestandteile auch unter Zugrundelegung des in der Beschwerde behaupteten Wortlauts des Widerspruchs nicht vor vergleiche auch 11 Os 63/07k).

Dass mehrmalige an den Beschwerdeführer gerichtete Ermahnungen des Vorsitzenden, sein - gleichfalls festgestelltes - vom Gericht als iSd Paragraph 234, StPO ungeziemend empfundenes Benehmen einzustellen, wie auch die Androhung seiner Entfernung aus der Sitzung vor Ergreifen der sitzungspolizeilichen Maßnahme nach Paragraph 234, StPO richtig protokolliert wurden (ON 100 S 307 f), wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Weshalb es amtswegiger weiterer Feststellungen zu seinem sonstigen Verhalten bedurft hätte (Punkt I/4 in ON 119), das nach dem insoweit ungerügt gebliebenem Protokoll weder zu einer förmlichen Ermahnung noch zu seinem vorübergehenden Ausschluss aus der Verhandlung führte, erklärt sie nicht vergleiche dazu Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 44).

Die nach seiner Wiederzulassung geäußerte Ansicht des Angeklagten, trotz unvollständiger Belehrung über ihm im Rahmen des (richtig:) Paragraph 252, Absatz 3, StPO zustehende Rechte bloß wegen - nach seiner Auffassung zulässigen - Äußerungen zu verlesenen Beweismitteln aus dem Sitzungssaal entfernt worden zu sein (Punkt I/7 ON 119), wurde im Protokoll über die Hauptverhandlung dem Beschwerdestandpunkt zuwider aber ohnehin unmissverständlich festgehalten (ON 100 S 313).

Die Kritik an angeblich unterlassener Protokollierung des nach dem Antragsvorbringen an den Verhandlungstagen am 10. und 24. Juni 2008 gestellten Antrags des Angeklagten, „die Hauptverhandlung vom 29. April 2008 zu wiederholen", und an der Aufnahme seines angeblich gar nicht erklärten Verzichts auf Neudurchführung des Verfahrens in das Protokoll (Punkte II/1, 2; III/1 in ON 119) betrifft im konkreten Fall schon deshalb keinen erheblichen Umstand oder Vorgang, weil die Hauptverhandlung bei hier gegebener Änderung der Zusammensetzung des Gerichts - ungeachtet eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Verzichts der Parteien - jedenfalls zu wiederholen war (Paragraph 276 a, StPO), was in der Folge - wenn auch ohne formelle Beschlussfassung vergleiche RIS-Justiz RS0099022) - ohnehin geschah (ON 79 S 154 f).

Gleiches gilt für die im Protokoll vermisste Forderung des Angeklagten nach Ladung des Zeugen Josef M***** „und sonstiger am Tatort eingeschrittener Polizeibeamten" (Siegfried H***** und Joachim K*****, ON 2 S 41), die sich auch nach dem Antragsvorbringen in bloßer Wiederholung eines schon zuvor abgewiesenen Beweisantrags (ON 86 S 210 in Verbindung mit 216, S 239 f) ohne Nennung eines darüber hinausgehenden konkreten Beweisthemas erschöpfte und solcherart für die Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit irrelevant war (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 45).

Mangels vom Berichtigungsantrag umfasster erheblicher Umstände oder Vorgänge war der Vorsitzende nicht verpflichtet, vor seiner Beschlussfassung - in der Beschwerde unkonkretisiert vermisste - Erhebungen durchzuführen (Paragraph 271, Absatz 6, zweiter Satz StPO).

Zudem sieht das Gesetz bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach Paragraph 271, Absatz 2, StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung mit Hilfe technischer Einrichtungen (Paragraph 271 a, StPO) - keine Bekanntmachung an die Parteien vor. Aufnahme nach Paragraph 271, Absatz 2, StPO und Mitschrift verlieren hinwieder nach Übertragung des Protokolls ihre eigenständige Bedeutung, eine Aufbewahrungspflicht besteht insoweit nicht (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 35). Beschwerdeeinwände zu diesbezüglichen Fehlleistungen des Gerichts gehen daher ins Leere.

Soweit die Beschwerde erstmals behauptet, dass das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 19. August 2008 (ON 100) von einer anderen als der an diesem Verhandlungstag anwesenden Schriftführerin unterzeichnet wurde, genügt es zu erwidern, dass selbst das Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unter dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht unter Nichtigkeitssanktion steht. Dass das vom Vorsitzenden unterfertigte Protokoll in Bezug auf erhebliche Umstände oder Vorgänge anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Textnummer

E90999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00009.09V.0512.000

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090512_OGH0002_0140OS00009_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096914 Rechtssatz 16.09.1992Strafrecht
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur dara …
RS0098928 Rechtssatz 27.06.1979Strafrecht
Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO, kann aber eine solche nach Ziffer 4 des § 281 StPO erfüllen, wenn der Verteidiger die Wiederzulassung beantragt hat.
RS0098944 Rechtssatz 12.09.1969Strafrecht
Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 234 StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).
RS0099022 Rechtssatz 09.09.1974Strafrecht
Liegt eine der Voraussetzungen des § 276a Satz 2 StPO vor, so ist die "spätere" Verhandlung - unabhängig davon, ob die Tatsache der "Wiederholung" auch im Protokoll expressis verbis zum Ausdruck kommt - keine "fortgesetzte", sondern schon ex lege eine "wied …
RS0099029 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Mit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist.
RS0099112 Rechtssatz 28.07.1994Strafrecht
Eine Verfahrensrüge hat auch nach der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. …
RS0106250 Rechtssatz 28.11.1996Strafrecht
Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach a …
RS0108863 Rechtssatz 02.12.1997Strafrecht
Auch in Art 6 Abs 3 lit d MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über …
RS0117259 Rechtssatz 05.12.2002Strafrecht
§ 252 Abs 1 gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) zu verlesen oder vorzuführen.
RS0118977 Rechtssatz 27.04.2004Strafrecht
Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Re …
RS0119225 Rechtssatz 17.06.2004Strafrecht
Wird der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus …
RS0119621 Rechtssatz 13.01.2005Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO erfasst nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bloß die Fälle der nicht gehörigen Besetzung des erkennenden Gerichtshofs und der Ausgeschlossenheit eines erkennenden Richters, nicht aber die Führung der Vorunter …
RS0120683 Rechtssatz 20.09.2005Strafrecht
Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen …
RS0124803 Rechtssatz 15.04.2009Strafrecht
Ungeachtet dessen, dass der Verteidiger den Antrag „auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts", der bereits mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Bezug auf den Präsidenten des Landesgerichts und in Ansehung der Mitglieder des Sch …
RS0125173 Rechtssatz 12.05.2009Strafrecht
Das Gesetz sieht bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach § 271 Abs 2 StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung …