Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger habe als Bauleiter die ungenügende Absicherung der Baustelle zu verantworten und dafür gemäß § 1311 ABGB iVm § 90 StVO einzustehen. Angesichts der erkennbaren Gefahr habe er auch kein Recht zum Verweilen auf der Fahrbahn gehabt. Er hätte sich keinesfalls darauf verlassen dürfen, dass das Beklagtenfahrzeug noch rechtzeitig zum Stillstand gelangt. Schon aufgrund dieser Umstände sei die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichts verfehlt. Bei einem Mitverschulden von einem Drittel gebühre dem Kläger kein weiteres Schmerzengeld. Die Fällung eines Zwischenurteils über das Begehren auf Verdienstentgang sei unzulässig, weil noch keine Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Klägers vor dem Unfall und die Leistungen des Sozialversicherungträgers vorlägen. Zur Begründung des Feststellungsinteresses hätten sich die Vorinstanzen auf überschießende Feststellungen zu den Verletzungsfolgen gestützt.Die beklagte Partei macht geltend, der Kläger habe als Bauleiter die ungenügende Absicherung der Baustelle zu verantworten und dafür gemäß Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 90, StVO einzustehen. Angesichts der erkennbaren Gefahr habe er auch kein Recht zum Verweilen auf der Fahrbahn gehabt. Er hätte sich keinesfalls darauf verlassen dürfen, dass das Beklagtenfahrzeug noch rechtzeitig zum Stillstand gelangt. Schon aufgrund dieser Umstände sei die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichts verfehlt. Bei einem Mitverschulden von einem Drittel gebühre dem Kläger kein weiteres Schmerzengeld. Die Fällung eines Zwischenurteils über das Begehren auf Verdienstentgang sei unzulässig, weil noch keine Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Klägers vor dem Unfall und die Leistungen des Sozialversicherungträgers vorlägen. Zur Begründung des Feststellungsinteresses hätten sich die Vorinstanzen auf überschießende Feststellungen zu den Verletzungsfolgen gestützt.
Hiezu wurde erwogen:
1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Beurufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Beurufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs das überwiegende Verschulden an dem Unfall trifft und die beklagte Partei dem Kläger zumindest zwei Drittel seines Schadens zu ersetzen hat. Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof ist daher zunächst nur die Frage, ob der Kläger ein Mitverschulden zu vertreten hat und - falls dies zu bejahen sein sollte - wie dieses gegenüber dem Fehlverhalten seiner Unfallgegnerin zu gewichten ist.
3. Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist - unter bestimmten Voraussetzungen - auf Antrag des Bauführers zu erteilen (§ 90 Abs 1 StVO). Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung ist die Bewilligung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen (Satz 1). Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden (Satz 2).3. Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist - unter bestimmten Voraussetzungen - auf Antrag des Bauführers zu erteilen (Paragraph 90, Absatz eins, StVO). Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Bewilligung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen (Satz 1). Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden (Satz 2).
Diese Vorschriften sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB (ZVR 1985/139 mwN; RIS-Justiz RS0027488), deren Schutzzweck auf die Hintanhaltung aller möglichen, von Straßenbauarbeiten ausgehenden Gefahren für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gerichtet ist. Auch die in einem gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO erlassenen Bescheid enthaltenen Auflagen sind solche Schutznormen (10 Ob 237/02d = ZVR 2005/71 mwN).Diese Vorschriften sind Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (ZVR 1985/139 mwN; RIS-Justiz RS0027488), deren Schutzzweck auf die Hintanhaltung aller möglichen, von Straßenbauarbeiten ausgehenden Gefahren für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gerichtet ist. Auch die in einem gemäß Paragraph 90, Absatz eins und 3 StVO erlassenen Bescheid enthaltenen Auflagen sind solche Schutznormen (10 Ob 237/02d = ZVR 2005/71 mwN).
Die Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung nach § 90 Abs 1 StVO oblag dem Bauführer, hier demnach der „GmbH & Co", die auch Adressatin des zwei Tage nach dem Unfall erlassenen Bescheids war. Diese hatte dafür vorzusorgen, dass vor Erteilung der Bewilligung nicht mit den genehmigungspflichtigen Arbeiten begonnen wird (vgl ZVR 1979/223). Sie traf ferner gemäß § 32 Abs 6 StVO auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle, also die Verkehrssicherungspflicht (2 Ob 2171/96w = ZVR 1999/61; 2 Ob 51/97g; 10 Ob 237/02d; RIS-Justiz RS0023676, RS0023687; vgl auch RS0023609, RS0109827). Grundsätzlich lag der Verstoß gegen die Schutznorm des § 90 StVO (RIS-Justiz RS0027488) daher bei der als Bauführer fungierenden „GmbH & Co".Die Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung nach Paragraph 90, Absatz eins, StVO oblag dem Bauführer, hier demnach der „GmbH & Co", die auch Adressatin des zwei Tage nach dem Unfall erlassenen Bescheids war. Diese hatte dafür vorzusorgen, dass vor Erteilung der Bewilligung nicht mit den genehmigungspflichtigen Arbeiten begonnen wird vergleiche ZVR 1979/223). Sie traf ferner gemäß Paragraph 32, Absatz 6, StVO auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle, also die Verkehrssicherungspflicht (2 Ob 2171/96w = ZVR 1999/61; 2 Ob 51/97g; 10 Ob 237/02d; RIS-Justiz RS0023676, RS0023687; vergleiche auch RS0023609, RS0109827). Grundsätzlich lag der Verstoß gegen die Schutznorm des Paragraph 90, StVO (RIS-Justiz RS0027488) daher bei der als Bauführer fungierenden „GmbH & Co".
4. In der Entscheidung 2 Ob 107/98v wurde bereits ausgesprochen, dass den Subunternehmer als den Straßenbau tatsächlich ausführenden Unternehmer, auch wenn er nicht selbst Adressat des gemäß § 90 StVO erlassenen Bescheids ist, unabhängig von den bescheidmäßigen Auflagen die aus § 32 Abs 6 iVm § 89 Abs 1 StVO („Kennzeichnung von Verkehrshindernissen") abzuleitende Pflicht zur Absicherung der Baustelle trifft. Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet (in diesem Sinne jüngst auch 2 Ob 217/08p).4. In der Entscheidung 2 Ob 107/98v wurde bereits ausgesprochen, dass den Subunternehmer als den Straßenbau tatsächlich ausführenden Unternehmer, auch wenn er nicht selbst Adressat des gemäß Paragraph 90, StVO erlassenen Bescheids ist, unabhängig von den bescheidmäßigen Auflagen die aus Paragraph 32, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, StVO („Kennzeichnung von Verkehrshindernissen") abzuleitende Pflicht zur Absicherung der Baustelle trifft. Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet (in diesem Sinne jüngst auch 2 Ob 217/08p).
Aus dieser Rechtsprechung folgt für den vorliegenden Fall, dass die Verkehrssicherungspflicht die an der Baustelle tätige Subunternehmerin (die GmbH) traf. Die für diese handelnden Personen hatten dabei jedenfalls auch das Verbot des § 90 Abs 3 Satz 2 StVO zu beachten, das die eigenmächtige Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen untersagt.Aus dieser Rechtsprechung folgt für den vorliegenden Fall, dass die Verkehrssicherungspflicht die an der Baustelle tätige Subunternehmerin (die GmbH) traf. Die für diese handelnden Personen hatten dabei jedenfalls auch das Verbot des Paragraph 90, Absatz 3, Satz 2 StVO zu beachten, das die eigenmächtige Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen untersagt.
4. Für den Kläger, der als Geschäftsführer der Subunternehmerin die Baustelle leitend betreute und für die Aufstellung der Verkehrsschilder verantwortlich war, bedeutet dies, dass er auf die Verbindlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vertrauen durfte. Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. Dies hat der Senat im Fall einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO) bereits ausdrücklich verneint (2 Ob 11/93 = ZVR 1994/59; vgl ferner 2 Ob 27/04s; 2 Ob 86/08y; RIS-Justiz RS0075296, RS0075561). Das bedeutet einerseits, dass die Überschreitung der ohne entsprechende Verordnung (iSd § 90 Abs 3 StVO) auf 30 km/h beschränkten Geschwindigkeit durch die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs keinen Verstoß gegen § 20 Abs 2 StVO begründete und aus diesem Grund auch nicht rechtswidrig war, andererseits, dass sich der Kläger, der diese Verkehrszeichen selbst aufgestellt hatte, auf die Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit nicht verlassen durfte.4. Für den Kläger, der als Geschäftsführer der Subunternehmerin die Baustelle leitend betreute und für die Aufstellung der Verkehrsschilder verantwortlich war, bedeutet dies, dass er auf die Verbindlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vertrauen durfte. Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. Dies hat der Senat im Fall einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) bereits ausdrücklich verneint (2 Ob 11/93 = ZVR 1994/59; vergleiche ferner 2 Ob 27/04s; 2 Ob 86/08y; RIS-Justiz RS0075296, RS0075561). Das bedeutet einerseits, dass die Überschreitung der ohne entsprechende Verordnung (iSd Paragraph 90, Absatz 3, StVO) auf 30 km/h beschränkten Geschwindigkeit durch die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs keinen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO begründete und aus diesem Grund auch nicht rechtswidrig war, andererseits, dass sich der Kläger, der diese Verkehrszeichen selbst aufgestellt hatte, auf die Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit nicht verlassen durfte.
5. Die mit der Durchführung von Straßenarbeiten auf einer Baustelle befassten Bediensteten sind grundsätzlich nicht den Regeln der StVO über den Fußgängerverkehr unterworfen (RIS-Justiz RS0075503). In diesem Zusammenhang wurde auch schon ausgesprochen, dass derjenige, der von der Fahrbahn aus einen Arbeitsvorgang neben der Straße leitet, nicht Fußgänger im Sinne des § 76 StVO ist (ZVR 1973/190 [Leitsatz] = RIS-Justiz RS0075503 [T1]).5. Die mit der Durchführung von Straßenarbeiten auf einer Baustelle befassten Bediensteten sind grundsätzlich nicht den Regeln der StVO über den Fußgängerverkehr unterworfen (RIS-Justiz RS0075503). In diesem Zusammenhang wurde auch schon ausgesprochen, dass derjenige, der von der Fahrbahn aus einen Arbeitsvorgang neben der Straße leitet, nicht Fußgänger im Sinne des Paragraph 76, StVO ist (ZVR 1973/190 [Leitsatz] = RIS-Justiz RS0075503 [T1]).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Baustelle durch das Gefahrenzeichen nach § 50 Z 9 StVO als solche gekennzeichnet war und der Kläger auf der Fahrbahn den Straßenbauarbeiten zugehörige Kontrolltätigkeiten verrichtete. Die Vorinstanzen haben die erwähnte Rechtsprechung somit zutreffend auf den Kläger angewandt.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Baustelle durch das Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 9, StVO als solche gekennzeichnet war und der Kläger auf der Fahrbahn den Straßenbauarbeiten zugehörige Kontrolltätigkeiten verrichtete. Die Vorinstanzen haben die erwähnte Rechtsprechung somit zutreffend auf den Kläger angewandt.
In der bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 18/86 (= ZVR 1987/97), auf die sich nun auch die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel beruft, wurde aber auch klargestellt, dass der an einer Baustelle Tätige jedenfalls zu der unter den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt verpflichtet ist (vgl auch 2 Ob 28/89). Dort wurde es als „sträfliche Leichtsinnigkeit und Sorglosigkeit" angesehen, dass der Verletzte die für den Verkehr freigebliebene Fahrbahn überquerte, ohne dem Verkehr die geringste Aufmerksamkeit zu widmen.In der bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 18/86 (= ZVR 1987/97), auf die sich nun auch die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel beruft, wurde aber auch klargestellt, dass der an einer Baustelle Tätige jedenfalls zu der unter den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt verpflichtet ist vergleiche auch 2 Ob 28/89). Dort wurde es als „sträfliche Leichtsinnigkeit und Sorglosigkeit" angesehen, dass der Verletzte die für den Verkehr freigebliebene Fahrbahn überquerte, ohne dem Verkehr die geringste Aufmerksamkeit zu widmen.
Hier hat sich der Kläger zunächst nur auf seine Kontrollaufgabe konzentriert. Dadurch konnte es geschehen, dass er die Scheinwerfer des Beklagtenfahrzeugs später, als ihm das möglich gewesen wäre, erblickte. Dies war für den Unfall (mit-)kausal: Auf die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h durfte der Kläger - wie erörtert - nicht vertrauen. Richtig ist zwar, dass das eingeschaltete Abblendlicht zu der Erwartung Anlass gab, dass sich das betreffende Fahrzeug mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit nähern würde (RIS-Justiz RS0073493). In diesem Fall hätte die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs die Kollision auch verhindern können. Der Kläger war aber nicht in der Lage, die Entfernung (und wohl auch die Fahrlinie) des Beklagtenfahrzeugs einzuschätzen. Unter diesen Voraussetzungen hätte er bei früherem Erkennen des Beklagtenfahrzeugs die Situation jedenfalls im bedenklichen Sinn auslegen und eine Abwehrhandlung (Schritt zur Seite) vornehmen müssen, was ihm nur wegen des Aufmerksamkeitsmangels nicht mehr möglich war.
6. Bei Gegenüberstellung des beiderseitigen Fehlverhaltens fällt somit der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit (100 statt 70 km/h) und eine erhebliche Unaufmerksamkeit zur Last. Dem Kläger ist als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ebenfalls ein gewisses Maß an Unaufmerksamkeit und die dadurch bedingte Unterlassung einer Abwehrhandlung vorzuwerfen. Dazu kommt, dass er als verantwortlicher Bauleiter die Verletzung der Schutznorm des § 90 Abs 3 StVO zu vertreten hat. Den Beweis mangelnden Verschuldens hat er nicht angetreten. Es ist auch nicht erwiesen, dass sich bei einer dem Bescheid entsprechenden Beschilderung der Unfall ebenfalls mit den gleichen Schadensfolgen ereignet hätte.6. Bei Gegenüberstellung des beiderseitigen Fehlverhaltens fällt somit der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit (100 statt 70 km/h) und eine erhebliche Unaufmerksamkeit zur Last. Dem Kläger ist als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ebenfalls ein gewisses Maß an Unaufmerksamkeit und die dadurch bedingte Unterlassung einer Abwehrhandlung vorzuwerfen. Dazu kommt, dass er als verantwortlicher Bauleiter die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 90, Absatz 3, StVO zu vertreten hat. Den Beweis mangelnden Verschuldens hat er nicht angetreten. Es ist auch nicht erwiesen, dass sich bei einer dem Bescheid entsprechenden Beschilderung der Unfall ebenfalls mit den gleichen Schadensfolgen ereignet hätte.
Unter diesen Umständen kann das Fehlverhalten des Klägers aber nicht vernachlässigt werden. Die Verschuldensteilung des Erstgerichts erweist sich vielmehr als sachgerecht, sodass dem Kläger ein Mitverschulden im Ausmaß eines Drittels anzulasten ist.
7. Ein Zwischenurteil darf bei Anspruchshäufung in einer Klage schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch berechtigt ist und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (vgl 2 Ob 268/06k mwN; RIS-Justiz RS0041036; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 393 Rz 12).7. Ein Zwischenurteil darf bei Anspruchshäufung in einer Klage schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch berechtigt ist und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind vergleiche 2 Ob 268/06k mwN; RIS-Justiz RS0041036; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 393, Rz 12).
Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0040918 [T8 und T10]). Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es aber auch erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt worden sind. Fehlt es an den entsprechenden Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (vgl 2 Ob 268/06k; 8 Ob 70/08i; je mwN).Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0040918 [T8 und T10]). Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es aber auch erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt worden sind. Fehlt es an den entsprechenden Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist vergleiche 2 Ob 268/06k; 8 Ob 70/08i; je mwN).
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Zwischenurteils bereits bejaht und damit eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Der Kläger hat sein Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs auf Einkommensverluste aus seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer und als Betreiber einer Materialseilbringung gestützt. Dagegen hat die beklagte Partei in erster Instanz nur eingewandt, dass mangels entsprechender Nachweise die Höhe bestritten werde und es dem Kläger im Umfang der Legalzession an der Aktivlegitimation fehle (AS 17). Ersteres betrifft nur die Höhe des Anspruchs; zu letzterem hat sich der erkennende Senat in 2 Ob 268/06k (dort zum Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers) bereits dahin geäußert, dass die Beurteilung der strittigen Frage nach dem Fortbestand eines restlichen Direktanspruchs des Geschädigten regelmäßig erst im Verfahren über die Anspruchshöhe erfolgen kann und diesem vorbehalten bleibt.
Da keine den Grund des Anspruchs berührenden Feststellungsmängel vorliegen, rügt die beklagte Partei im Ergebnis lediglich einen bereits verneinten Verfahrensmangel erster Instanz, was im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist.
Das Zwischenurteil war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, abzuändern.
8. Das Gericht ist gemäß § 405 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Im Falle der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens darf dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden. Das bedeutet, dass der eingeklagte Teilschaden als Gesamtanspruch zu behandeln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist. Eine entgegen diesem Grundsatz vorgenommene Ermittlung des Ersatzbetrags verstieße gegen § 405 ZPO (2 Ob 232/06s mwN; RIS-Justiz RS0027184). Auf diese - schon vom Berufungsgericht erwähnte - Rechtsprechung wird im Verfahren über die Höhe des Leistungsbegehrens Bedacht zu nehmen sein, sollte der Kläger weiterhin kein Mitverschulden einräumen.8. Das Gericht ist gemäß Paragraph 405, ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Im Falle der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens darf dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden. Das bedeutet, dass der eingeklagte Teilschaden als Gesamtanspruch zu behandeln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist. Eine entgegen diesem Grundsatz vorgenommene Ermittlung des Ersatzbetrags verstieße gegen Paragraph 405, ZPO (2 Ob 232/06s mwN; RIS-Justiz RS0027184). Auf diese - schon vom Berufungsgericht erwähnte - Rechtsprechung wird im Verfahren über die Höhe des Leistungsbegehrens Bedacht zu nehmen sein, sollte der Kläger weiterhin kein Mitverschulden einräumen.
9. Unverständlich sind angesichts der Außerstreitstellung möglicher Spätfolgen die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zum bekämpften Teilurteil. Für das Feststellungsinteresse genügt es schon, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind (RIS-Justiz RS0039018). Eine Einschränkung auf bestimmte Schadensfolgen hat der Kläger nicht vorgenommen (vgl 2 Ob 150/08k), sodass es unbeachtlich ist, ob sich die Außerstreitstellung auf die in einem bestimmten Gutachten festgestellten Verletzungen bezog. Die Vorinstanzen haben das Feststellungsinteresse des Klägers somit zutreffend bejaht.9. Unverständlich sind angesichts der Außerstreitstellung möglicher Spätfolgen die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zum bekämpften Teilurteil. Für das Feststellungsinteresse genügt es schon, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind (RIS-Justiz RS0039018). Eine Einschränkung auf bestimmte Schadensfolgen hat der Kläger nicht vorgenommen vergleiche 2 Ob 150/08k), sodass es unbeachtlich ist, ob sich die Außerstreitstellung auf die in einem bestimmten Gutachten festgestellten Verletzungen bezog. Die Vorinstanzen haben das Feststellungsinteresse des Klägers somit zutreffend bejaht.
10. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2, hinsichtlich des Zwischenurteils iVm § 393 Abs 4 ZPO.10. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2,, hinsichtlich des Zwischenurteils in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.