Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 435 ABGB anerkennt die Sonderrechtsfähigkeit von Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets drauf verbleiben sollen. Derartige Superädifikate sind Bauten, die nicht Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet wurden, sind (§§ 297, 435 ABGB), sodass Eigentum an der Liegenschaft und am Superädifikat unterschiedlichen Personen zustehen. Wer auf fremdem Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB erbaut, erwirbt daran originär Eigentum, ohne dass dafür die Hinterlegung einer Urkunde nach dem UHG notwendig oder auch nurParagraph 435, ABGB anerkennt die Sonderrechtsfähigkeit von Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets drauf verbleiben sollen. Derartige Superädifikate sind Bauten, die nicht Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet wurden, sind (Paragraphen 297, 435, ABGB), sodass Eigentum an der Liegenschaft und am Superädifikat unterschiedlichen Personen zustehen. Wer auf fremdem Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB erbaut, erwirbt daran originär Eigentum, ohne dass dafür die Hinterlegung einer Urkunde nach dem UHG notwendig oder auch nur
zulässig wäre (5 Ob 116/91 = NZ 1992, 257 [Hofmeister]; 1 Ob 997/334
= SZ 17/2 = NZ 1935, 116; 1 Ob 99/53 = SZ 26/83 = NZ 1956, 57;
Bittner in Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremden Grund² Rz 101). Um die Aufnahme in die Bauwerkskartei und die grundbücherliche Ersichtlichmachung eines originär erworbenen Superädifikats zu erreichen, besteht die Möglichkeit der Einreihung einer Urkunde im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG (RIS-Justiz RS0037902; 5 Ob 106/90 = NZ 1990/117 [Hofmeister] = EvBl 1991/75; 5 Ob 119/00m = NZ 2001/499 [Hoyer]). Die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers allein ist unzureichend (RIS-Justiz RS0037908; 5 Ob 106/90; 5 Ob 119/00m).Bittner in Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremden Grund² Rz 101). Um die Aufnahme in die Bauwerkskartei und die grundbücherliche Ersichtlichmachung eines originär erworbenen Superädifikats zu erreichen, besteht die Möglichkeit der Einreihung einer Urkunde im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UHG (RIS-Justiz RS0037902; 5 Ob 106/90 = NZ 1990/117 [Hofmeister] = EvBl 1991/75; 5 Ob 119/00m = NZ 2001/499 [Hoyer]). Die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers allein ist unzureichend (RIS-Justiz RS0037908; 5 Ob 106/90; 5 Ob 119/00m).
Voraussetzung für den originären Eigentumserwerb und daran anschließend die Möglichkeit, diesen Eigentumserwerb im Grundbuch ersichtlich zu machen, ist daher die tatsächliche Errichtung des Bauwerks.
Zwar ist die materielle Nachprüfung dieses Umstands dem Gericht verwehrt (Bittner aaO Rz 100) und das Vorhandensein des Gebäudes
grundsätzlich materiell nicht zu überprüfen (5 Ob 98/90 = NZ 1992,
66; 5 Ob 73/93 = SZ 66/86 = NZ 1994/297, 140 [Hofmeister];
Spielbüchler in Rummel³ § 435 Rz 3), sondern die in der Urkunde enthaltene Behauptung, dass das Objekt als Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB bereits errichtet wurde, ausreichend (RIS-Justiz RS0077193, insb 5 Ob 7/96). Vorzunehmen ist aber eine Prüfung aufgrund der Angaben in der Urkunde. Das Hinterlegungsbegehren ist als durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet anzusehen und daher gemäß § 9 Abs 1 Z 2 UHG abzuweisen, wenn aus diesen Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerks hervorgeht, weil danach das Gebäude erst errichtet werden soll (RIS-Justiz RS0077193; 5 Ob 7/96 = wobl 1997/34, 139; 2 Ob 67/99p; NZ 1997, 406) oder der Nichtbestand sonst aus den Urkunden hervorgeht (5 Ob 7/96; Spielbüchler aaO).Spielbüchler in Rummel³ Paragraph 435, Rz 3), sondern die in der Urkunde enthaltene Behauptung, dass das Objekt als Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB bereits errichtet wurde, ausreichend (RIS-Justiz RS0077193, insb 5 Ob 7/96). Vorzunehmen ist aber eine Prüfung aufgrund der Angaben in der Urkunde. Das Hinterlegungsbegehren ist als durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet anzusehen und daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UHG abzuweisen, wenn aus diesen Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerks hervorgeht, weil danach das Gebäude erst errichtet werden soll (RIS-Justiz RS0077193; 5 Ob 7/96 = wobl 1997/34, 139; 2 Ob 67/99p; NZ 1997, 406) oder der Nichtbestand sonst aus den Urkunden hervorgeht (5 Ob 7/96; Spielbüchler aaO).
Eben dieser Fall liegt hier vor. Aus Punkt II. „Verwendung des Bestandobjekts" des vorgelegten Unterbestandvertrags, der Gegenstand der Einreihung in der Urkundensammlung sein soll, ergibt sich, dass die Bestandnehmerin beabsichtigt, auf eigene Kosten auf dem Vertragsobjekt ein Gebäude zu Geschäfts-, Büro- und Wohnzwecken zu errichten, bzw die Vertragsteile zur Kenntnis nehmen, dass die Bestandnehmerin beabsichtigt, nach Prüfung mehrerer Anbote das Gebäude durch eine bestimmt genannte Firma errichten zu lassen. Eine ähnliche Feststellung findet sich in Punkt VI.Eben dieser Fall liegt hier vor. Aus Punkt römisch zwei. „Verwendung des Bestandobjekts" des vorgelegten Unterbestandvertrags, der Gegenstand der Einreihung in der Urkundensammlung sein soll, ergibt sich, dass die Bestandnehmerin beabsichtigt, auf eigene Kosten auf dem Vertragsobjekt ein Gebäude zu Geschäfts-, Büro- und Wohnzwecken zu errichten, bzw die Vertragsteile zur Kenntnis nehmen, dass die Bestandnehmerin beabsichtigt, nach Prüfung mehrerer Anbote das Gebäude durch eine bestimmt genannte Firma errichten zu lassen. Eine ähnliche Feststellung findet sich in Punkt römisch sechs.
(„Bebauung/Aufsandung") der Vertragsurkunde.
Damit ist der vorliegende Unterbestandvertrag zur Ersichtlichmachung des Eigentumsrechts an einem Superädifikat nicht geeignet. Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aufgrund der vorgelegten Urkunde nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544).