RS0072667
Rechtssatz
1991 – zuletzt 02.09.2008Zivilrecht
Grob fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung der Erwerber eines Schecks erst dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, besonders schweren Maß verletzt hat, indem von ihm das unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fa …