RS0043296
Rechtssatz
1992 – zuletzt 04.05.1994Zivilrecht
Die im Vlbg LandesbedienstetenG getroffene Regelung, die die Zulässigkeit der Kündigung erst nach Ablauf von zwanzig Jahren an das Vorliegen bestimmter Gründe bindet, unterscheidet sich vom diesbezüglichen Bundesrecht so gravierend, daß sie geeignet ist, de …