RS0057867
Rechtssatz
1986 – zuletzt 02.12.1986Zivilrecht
Die Bestimmung des § 88 Abs 1 Z 2 EheG versteht unter einem "bloß geringfügigen Entgelt" nicht nur ein solches, das absolut geringfügig ist, also nahezu kein echtes Entgelt darstellt, sondern ein Entgelt, das wesentlich vom ortsüblichen Entgelt, das für Woh …