RS0001827
Rechtssatz
27.01.1965Zivilrecht
Die Voraussetzungen für die Einleitung des Offenbarungsverfahrens sind auch gegeben, wenn die Exekution erfolglos geblieben ist, weil die Fahrnisse, von denen bekannt ist, wo sie untergebracht sind, so verschlossen gehalten werden, daß alle Versuche zu ihne …