RS0023811
Rechtssatz
03.11.1978Zivilrecht
So wie derjenige zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der Gründungsspesen verpflichtet ist, der das Versprechen, sich an einer zu gründenden GmbH zu beteiligen, schuldhaft nicht erfüllt, kann auch derjenige ersatzpflichtig für Gründungskosten gemacht …