RS0058971
Rechtssatz
1950 – zuletzt 18.09.1957Zivilrecht
Fordert das Registergericht eine GmbH, welche Bankgeschäfte betreibt, unter Androhung einer Ordnungsstrafe zur Veröffentlichung von Bilanzen auf, so muß dies entsprechend den Bestimmungen der §§ 132 bis 140 FGG geschehen, dh, es muß den Geschäftsführern der …