RS0121231
Rechtssatz
2001 – zuletzt 08.10.2020Strafrecht
Ein Fristsetzungsantrag gemäß österreichischem § 91 GOG ist nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, es kann daher grundsätzlich eine Mitverantwortung des Angeklagten an der Verfahrensverzögerung darstellen, wenn er es unterlässt, einen solchen Antrag …