RS0000146
Rechtssatz
12.03.1952Zivilrecht
Amtliche Eintragungen in das im Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis sind nur dann vollstreckbar, wenn sie weder vom Ausgleichsschuldner, noch vom Ausgleichsverwalter bestritten sind, nicht aber schon dann, wenn die Forderung bestritten, ihr …