RS0070120
Rechtssatz
23.10.1984Zivilrecht
Der Umstand allein, daß der Mieter die Herabsetzung des Hauptmietzinses mit der Begründung, es sei keine Wasserentnahmestelle vorhanden gewesen, anstatt richtig mit der Begründung, die vorhandene Wasserentnahmestelle sei unbrauchbar gewesen, begehrt, hinder …