RS0109319
Rechtssatz
12.02.1998Strafrecht
Urkunden kommen nur dann als Objekt einer dauernden Sachentziehung in Betracht, wenn sie vollständige Wertträger sind (was bei Invalidenausweis, Sozialversicherungskarte, ÖAMTC-Clubausweis, Blutspendeausweis, Impfpaß, Fotos, Zetteln naturgemäß auszuschließe …