RS0108371
Rechtssatz
28.08.1997Strafrecht
Die Regelung des § 31 Abs 1 StGB stellt nicht auf einen Schuldspruch ab, sondern darauf, ob jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der zeitlichen Begehung schon im früheren Verfahren hätt …