RS0093251
Rechtssatz
1976 – zuletzt 23.02.1978Strafrecht
Zeigt sich, daß der Betroffene eine Verletzung erlitten hat, die ihn hilfebedürftig macht, dann besteht zunächst für den Verursacher selbst grundsätzlich Hilfeleistungspflicht, es sei denn, daß es seiner Hilfeleistung wegen des bereits eingetretenen Todes, …