RS0041528
Rechtssatz
13.04.1989Zivilrecht
Kommt das Berufungsgericht, das davon ausging, gegen sein Urteil sei die Vollrevision zulässig, bei einer ihm vom OGH aufgetragenen Urteilsergänzung zum Ergebnis, daß der Wert des Streitgegenstandes im Bereich der Grundsatzrevision liegt, so muß neuerlich d …