Norm Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist Fassungen (Gesetz) ab 01.01.1995▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 01.07.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 266/1991 01.07.198630.06.1991 BGBl. Nr. 323/1986 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.1995 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel IArt. 1 § 1Art. 1 § 2Art. 1 § 3Art. 1 § 4Art. 1 § 5Art. 1 § 6Art. 1 § 7Art. 2AnlagenAnl. 1