Gliederung Fassung vom 05.08.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeines
- § 1Geltungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
2. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
- § 3Verpflichtung zur Sicherung
- § 4Arten der Sicherung
- § 5Entscheidung über die Art der Sicherung
- § 6Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
- § 7Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn
- § 8Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
- § 9Überprüfungen
- § 9aAusgestaltung
3. AbschnittSicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
- § 10Sicherungseinrichtungen
- § 11Zusatztafeln
- § 12Zusatzeinrichtungen
- § 13Sonstige zusätzliche Einrichtungen
4. AbschnittBedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln
Andreaskreuze
- § 14Bedeutung
- § 15Beschaffenheit, Form und Abmessungen
Vorschriftszeichen
- § 16Abmessungen
Zusatztafeln
- § 17Bedeutung
- § 18Abmessungen
Lichtzeichen
- § 19Beschaffenheit und Form
Schranken
- § 20Ausführung der Schranken
- § 21Ausführung der Schrankenbäume
5. AbschnittAnbringung der Sicherungseinrichtungen
- § 22Andreaskreuze allgemein
Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 23
- § 24
- § 25
Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 26
- § 27
Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen
- § 28
- § 29
Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 30
- § 31
- § 32
- § 33
- § 34Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
6. AbschnittZulässigkeit der Sicherungsarten
- § 35Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 36Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 37Sicherung durch Lichtzeichen
- § 38Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 39Sicherung durch Bewachung
7. AbschnittAnforderungen an die Sicherungsarten
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
- § 40Grundsatz
Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt
- § 41
- § 42
- § 43
- § 44Ermittlung der Lage der Sehpunkte
- § 45Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum
- § 46
- § 47
- § 48Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes
- § 49Freihalten des erforderlichen Sichtraumes
Sichtbehindernde Verhältnisse
- § 50
- § 51
- § 52Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
- § 53Grundsatz
- § 54Ermittlung der Lage der Sehpunkte
- § 55Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
- § 56Sichtraum
- § 57Freihalten des vorhandenen Sichtraumes
Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb
- § 58
- § 59
- § 60
- § 61Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen
Sicherung durch Lichtzeichen
- § 62Dauer des Anhaltegebotes
Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
- § 63
- § 64
- § 65Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung
- § 66Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung
Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
- § 67Dauer des Anhaltegebotes
Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
- § 68
- § 69
- § 70Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung
Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung
- § 71
- § 72
- § 73Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung
Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
- § 74Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 75Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 76Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
- § 77Ortsschalterbetrieb
- § 78Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr
- § 79Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn
- § 80Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken
- § 81Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken
- § 82Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen
Sicherung durch Bewachung
- § 83Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen
- § 84Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen
- § 85Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges
- § 86Ausrüstung der Bewachungsorgane
8. AbschnittÜberwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
- § 87Arten der Überwachung
- § 88Fernüberwachung
- § 89Triebfahrzeugführerüberwachung
- § 90Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
9. AbschnittStörungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
Störungen
- § 91
- § 92
Fehler
- § 93
- § 94
- § 95Maßnahmen im Störungsfall
10. AbschnittVerhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen
- § 96Verbote
- § 97Allgemeine Gebote
- § 98Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“
- § 99Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
- § 100Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren
- § 101Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
11. AbschnittSchlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
- § 102
- § 103
- § 103a
- § 104
- § 105
- § 106
- § 106a
- § 107Geschlechtsneutrale Bezeichnung
- § 108Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 109
Anlagen
- Anl. 1
- Anl. 2
- Anl. 3
- Anl. 4