Norm Messgeräteverordnung 2016× ▾ ‹›Gliederung Messgeräteverordnung 2016 Fassungen (Gesetz) ab 06.12.2023 — BGBl. II Nr. 355/2023▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute06.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 355/2023 20.04.201605.12.2023 BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 06.12.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenGeltungsbereich§ 1§ 2§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Anwendbarkeit der Bestimmungen auf Teilgeräte§ 5Wesentliche Anforderungen§ 6Pflichten der Hersteller§ 7Bevollmächtigte§ 8Pflichten der Einführer§ 9Pflichten der Händler§ 10Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten§ 11Identifizierung der Wirtschaftsakteure§ 12Konformitätsvermutung von Messgeräten§ 13Konformitätsbewertungsverfahren§ 14Technische Unterlagen§ 15EU-Konformitätserklärung§ 16Konformitätskennzeichnung§ 17Anbringung der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung§ 18Notifizierung§ 19Anforderungen an notifizierte Stellen§ 20Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen§ 21Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen§ 22Akkreditierte interne StellenBereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme§ 23§ 24§ 25§ 26Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit§ 27Verfahren zur Behandlung von Messgeräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene§ 28Risiko durch konforme Geräte§ 29Formale Nichtkonformität§ 30Sprachliche Gleichbehandlung§ 31Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union§ 32Übergangsbestimmungen§ 33InkrafttretenAnlagenAnl. 1Wesentliche AnforderungenAnl. 2Anl. 3Modul A: Interne FertigungskontrolleAnl. 4