Norm RfG Anforderungs-V× ▾ ‹›Gliederung RfG Anforderungs-Verordnung (RfG Anforderungs-V) Fassungen (Gesetz) ab 03.04.2024 — BGBl. II Nr. 95/2024▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute03.04.202430.09.2028 § → § BGBl. II Nr. 95/2024 · aufgehoben 03.04.202430.09.2028 § → § BGBl. II Nr. 95/2024 · aufgehoben 16.09.202302.04.2024 § → § BGBl. II Nr. 271/2023 27.04.201915.09.2023 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 03.04.2024 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Regelungsgegenstand§ 2Anwendungsbereich und Schwellenwerte§ 3Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume§ 4Mindest-Frequenzgradient§ 5Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)§ 6Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz§ 7Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)§ 8Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit§ 9Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung§ 10Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern§ 11Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern§ 12Mindestspannungsbereiche und –zeiträumeFähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung§ 13§ 14Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung§ 15§ 16§ 17Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen§ 18Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen§ 19Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs§ 20Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung§ 21Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit§ 22Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb§ 23Gradient der Wirkleistungsabgabe§ 24Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert§ 24aGruppenfreistellung – Freistellung gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2016/631§ 25Inkrafttreten und Befristung