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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 32/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 32/2025
01.03.202530.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 32/2025
19.10.202228.02.2025 BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.07.2025 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Anwendungsbereich
  2. § 2Begriffsbestimmungen
  3. § 3Veterinärabkommen
  4. § 4Bescheinigungen und Formulare
2. HauptstückVerbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU
1. AbschnittBedingungen für Verbringungen
  1. § 5Allgemeine Bestimmungen für Verbringungen
  2. § 6Reinigung und Desinfektion beim Verbringen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
  3. § 7Verbringungen nach Österreich
  4. § 8Verbringungen aus Österreich
  5. § 9Registrierung und Zulassung von Betrieben
  6. § 10Überprüfung von zulassungspflichtigen Betrieben und Einrichtungen
  7. § 11Bewilligungspflichtiges Verbringen
  8. § 12Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen
  9. § 13Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
  10. § 14Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln
2. AbschnittSpezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren
  1. § 15Besondere Bestimmungen für das innerösterreichische Verbringen bestimmter Tierarten aus Drittstaaten
  2. § 16Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen
  3. § 17Alpenweideviehverkehr
  4. § 18Ausfuhr von Tieren
3. AbschnittKontrollbefugnisse der Behörde
  1. § 19Behördliche Maßnahmen
  2. § 20Pflichten des Unternehmers
3. HauptstückSchlussbestimmungen
  1. § 21Unberührt bleibende Vorschriften
  2. § 22Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen
  3. § 23Verweisungen
Anlagen
  1. Anl. 1Gebiete der Europäischen Union und des EWR und von Staaten mit besonderen Verträgen, in denen das Recht der Verbringungen innerhalb der EU zur Anwendung kommt. | A. Gebiete der Europäischen Union
  2. Anl. 2Allgemeine Grundlagen für die Reinigung und Desinfektion Reinigung