Norm RKEG× ▾ ‹›Gliederung Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG) Fassungen (Gesetz) ab 01.03.2026▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.03.2026 § → § — 17.10.202528.02.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.03.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Kompetenzdeckung§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen2. AbschnittZuständigkeiten§ 4Zuständige Behörde§ 5Nichteinhaltung von Verpflichtungen§ 6Beschwerdeverfahren3. AbschnittDatenverarbeitungen§ 7Datenverarbeitung§ 8Veröffentlichung von Sicherheitsvorfällen4. AbschnittMaßnahmen zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen§ 9Strategie für die Resilienz kritischer Einrichtungen§ 10Risikoanalyse durch den Bundesminister für Inneres§ 11Ermittlung kritischer Einrichtungen§ 12Kritische Einrichtungen im Sektor öffentliche Verwaltung§ 13Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen5. AbschnittVerpflichtungen kritischer Einrichtungen§ 14Risikoanalyse durch kritische Einrichtungen§ 15Resilienzmaßnahmen kritischer Einrichtungen§ 16Zuverlässigkeitsüberprüfungen§ 17Meldepflicht kritischer Einrichtungen§ 18Ausnahmen von Verpflichtungen kritischer Einrichtungen§ 19Kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung6. AbschnittAufsicht und Durchsetzung§ 20Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen§ 21Resilienzauditoren7. AbschnittVerfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde§ 22Verständigungspflichten§ 23Verwaltungsstrafverfahren§ 24Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch Stellen der öffentlichen Verwaltung8. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen§ 25Umsetzung von Rechtsakten der EU§ 26Personenbezogene Bezeichnungen§ 27Vollziehung§ 28Verweisungen§ 29Übergangsbestimmungen§ 30Inkrafttreten