Absatz eins,Die GSA hat eine zentrale United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank zu führen. Die Schadensdatenbank dient der österreichweit einheitlichen Erfassung, Dokumentation und Auswertung von Daten über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen. Sie dient insbesondere der Katastrophenvorsorge, der Katastrophenrisikobewertung, der Risikomanagementplanung, der Evaluierung von Präventionsmaßnahmen, der wissenschaftlichen Forschung sowie der Erfüllung internationaler und unionsrechtlicher Berichtspflichten.
BGBl. I Nr. 95/2026
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
Die GeoSphere Austria erhält die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Datenbank über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen, in der keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zugleich gilt die Pflicht, ihr Daten bereitzustellen, nur noch für Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, und Kuratorium, Leitungsbestellung und Stellenausschreibungen werden teilweise neu geregelt.
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- Die GeoSphere Austria führt künftig die UN-DRR-Schadensdatenbank; Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts müssen vorhandene Daten liefern, die Auskunftspflicht von Ländern und Gemeinden entfällt. Das Kuratorium wird 2027 neu konstituiert, Stellen sind mindestens zwei statt drei Wochen auszuschreiben.
- In Kraft ab 30.10.2026 (17 §§) bzw. ab 30.04.2027 (§ 12a) bzw. ab 01.10.2027 (§ 13, § 15).
- Anwendung laut Gesetz: Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitung des Betriebs der UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag getroffen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 620 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 642 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11879 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
… 5 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
1. die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
2. die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auf die GSA sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
§ 5geändertAbs 2 Z 3
… 6 unveränderte Absätze
Datennutzung
§ 5.
(1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
1. Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (§ 3 Z 16) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.
2. Nichtstaatliche Daten (§ 3 Z 16), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Z 1 zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 noch ein Widerspruch dagegen besteht.
(2) Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
1. es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder
2. die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder
3. diese Daten gemäß § 12 bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, fallen.
(3) Soweit dies für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 2d Abs. 5 FOG für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.
Schlagworte
§ 7geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2
Leistungsvereinbarungen
§ 7.
(1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
1. Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3,
… 4 unveränderte Absätze
2. aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
3. Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
4. Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
5. allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
(2) Die GSA hat:
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
… 4 unveränderte Absätze
b) einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen.
Schlagworte
§ 8geändertAbs 2; Abs 4
… 4 unveränderte Absätze
Rechnungswesen und Aufsicht
§ 8.
(1) In der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die
1. den Aufgaben der GSA entsprechen,
2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sichern und
3. insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichern.
(2) Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
1. ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen;
2. kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (§ 2b Z 5 FOG) ermöglicht.
(3) Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.
(5) Die GSA unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
Schlagworte
§ 10geändertAbs 1
2. Abschnitt
Befugnisse der GeoSphere Austria
Betretungsrechte
§ 10.
(1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.
(2) Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt:
… 6 unveränderte Absätze
1. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Abs. 1 die zur Vornahme von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen.
2. Die Organe gemäß Abs. 1 haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6)
a) den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder
b) die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder
c) auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen.
(3) Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 11geändertZ 4
… 11 unveränderte Absätze
Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
§ 11.
Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:
1. Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
a) spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
b) spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.
2. Anzeigen gemäß Z 1 haben
a) das Gebiet,
b) den voraussichtlichen Umfang sowie
c) das Verfahren
der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
3. Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
… 7 unveränderte Absätze
b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.
5. Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:
a) die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,
b) die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
c) der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
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§ 12geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (neu); Abs 5 (aufgehoben), Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 7 (entfallen)
Datenbereitstellungspflicht
§ 12.
(1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) unentgeltlich und, der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen soweit technisch möglich, elektronisch bereitzustellen, wenn
1. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und,
3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind. und
Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die GSA hat bei der Verwendung der Daten auf die Datenquelle hinzuweisen. Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie Z 8 bis 10, die aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, sind den im ersten Satz genannten Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 95/2026)
Schlagworte
§ 12aneu
UN-DRR-Schadensdatenbank
Paragraph 12 a,
- Absatz 2,In der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen ausschließlich Daten ohne Personenbezug verarbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unzulässig.
- Absatz 3,In der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen folgende nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden:
- Ziffer einsAngaben über Naturereignisse, insbesondere über deren Art, Zeitpunkt, Dauer, Intensität, räumliche Ausdehnung, Klassifikation, Ursachen und Auswirkungen;
- Ziffer 2Angaben über Sach-, Infrastruktur-, Umwelt- und Vermögensschäden, insbesondere Schäden an Gebäuden, Verkehrswegen, Energie-, Wasser-, Kommunikations- und sonstiger kritischer Infrastruktur, Schutzbauten, land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie öffentlichen Einrichtungen;
- Ziffer 3in ausreichend aggregierter Form Angaben über die Auswirkungen von Naturereignissen auf Personen, insbesondere über die Anzahl von Todesfällen, Verletzten, Evakuierten, untergebrachten oder sonst betroffenen Personen, soweit ein Personenbezug ausgeschlossen ist;
- Ziffer 4Angaben über Unterbrechungen oder Einschränkungen von Versorgungsleistungen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich von Energie, Wasser, Verkehr, Kommunikation und Gesundheit;
- Ziffer 5Angaben über Präventions-, Schutz-, Bewältigungs-, Wiederherstellungs- und Anpassungsmaßnahmen, insbesondere über deren Art, Umfang, Kosten, Wirkungen und räumlichen Bezug;
- Ziffer 6meteorologische, klimatologische, geologische, geophysikalische, hydrologische und sonstige fachlich einschlägige Daten, soweit diese für die Einordnung, Bewertung und Auswertung der Daten gemäß Ziffer eins bis 5 erforderlich sind.
- Absatz 4,Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts haben der GSA die bei ihnen bereits vorhandenen Daten gemäß Absatz 3, bereitzustellen, soweit
- Ziffer einsdie Daten für die Zwecke gemäß Absatz eins, erforderlich sind,
- Ziffer 2die Daten der GSA nicht bereits digital zugänglich sind,
- Ziffer 3der Bereitstellung keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen und
- Ziffer 4die Bereitstellung keinen unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verursacht.
Paragraph 12, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2, bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. - Absatz 5,Andere Stellen können der GSA Daten gemäß Absatz 3, freiwillig bereitstellen. Die GSA kann mit diesen Stellen Vereinbarungen über die Teilnahme an der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank abschließen. Die Vereinbarungen können insbesondere nähere Regelungen über die Art und Weise der Datenbereitstellung, die Verwendung bestehender Datenquellen und technischer Schnittstellen, die Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten sowie den Zugang zu den aus der Schadensdatenbank gewonnenen Auswertungen und Datenprodukten enthalten. Die Vereinbarungen dürfen keine Verpflichtung zur erstmaligen Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten begründen und keine nicht gedeckten finanziellen Belastungen für die teilnehmenden Stellen vorsehen.
- Absatz 6,Werden der GSA entgegen Absatz 2, personenbezogene Daten übermittelt, hat sie diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen, zu löschen. Bis zur Löschung dürfen diese Daten ausschließlich zur Feststellung des Personenbezugs, zur Sicherung der Daten sowie zur Durchführung der Löschung verarbeitet werden. Die übermittelnde Stelle ist, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, über die Löschung zu informieren.
- Absatz 7,Die GSA hat bei der Führung der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Sie hat insbesondere
- Ziffer einssicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
- Ziffer 2Datenquellen, Datenqualität, Datenaktualität und Einschränkungen der Aussagekraft nachvollziehbar zu dokumentieren;
- Ziffer 3Mehrfachmeldungen und parallele Datenhaltungen durch Nutzung bestehender Datenquellen und Schnittstellen möglichst zu vermeiden;
- Ziffer 4bei der Bereitstellung von Daten und Auswertungen gesetzliche Geheimhaltungsinteressen, insbesondere den Schutz kritischer Infrastruktur und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu wahren und
- Ziffer 5den datenbereitstellenden Stellen auf Verlangen die sie betreffenden Daten sowie daraus erzeugte aggregierte Auswertungen und Datenprodukte, soweit technisch möglich und rechtlich zulässig, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
§ 13geändertAbs 2; Abs 3 Schlussteil; Abs 4; Abs 6 Z 3 Anm (neu); Abs 10 · umnummeriert: Abs 8; Abs 9; Abs 11
… 6 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Organisation
Organe der GeoSphere Austria
§ 13.
(1) Die Organe der GSA sind
1. die Generaldirektion (§ 14),
2. das Kuratorium (§ 15) und
3. der wissenschaftliche Beirat (§ 16).
(2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird. Hat eine nominierungsberechtigte Stelle mehr als ein Mitglied eines Organs zu nominieren, hat sie bei der Nominierung die Frauenquote gemäß dem ersten Satz sinngemäß einzuhalten
(3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere
1. die organisatorische Gliederung der GSA,
2. der Dienstbetrieb der GSA sowie
3. die Arbeitsweise der GSA
zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung vorzusehen.
(5) Für die Organe gemäß Abs. 1 gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 haben
1. ihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben;
2. Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln;
3. sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(Anm.: Abs. 7 tritt mit 1.10.2027 in Kraft)
(78) Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB.
(89) Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(910) Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen.
(1011) Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen
1. einer schweren Pflichtverletzung oder
… 6 unveränderte Absätze
2. einer strafgerichtlichen Verurteilung oder
3. begründeten Vertrauensverlusts oder
4. mangelnder gesundheitlicher Eignung
abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die für die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Entsendung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates jederzeit unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen bzw. zu entsenden.
Schlagworte
§ 13geändertAbs 2; Abs 7 (neu); Abs 11 Schlussteil
… 6 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Organisation
Organe der GeoSphere Austria
§ 13.
(1) Die Organe der GSA sind
1. die Generaldirektion (§ 14),
2. das Kuratorium (§ 15) und
3. der wissenschaftliche Beirat (§ 16).
(2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird. Hat eine nominierungsberechtigte Stelle mehr als ein Mitglied eines Organs zu nominieren, hat sie bei der Nominierung die Frauenquote gemäß dem ersten Satz sinngemäß einzuhalten.
(3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere
… 9 unveränderte Absätze
1. die organisatorische Gliederung der GSA,
2. der Dienstbetrieb der GSA sowie
3. die Arbeitsweise der GSA
zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Verordnung vorzusehen.
(5) Für die Organe gemäß Abs. 1 gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß.
(6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 haben
1. ihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben;
2. Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln;
3. sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren, die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied eines dieser Organe vorzeitig aus, ist ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Funktionsperiode von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen. Bei Mitgliedern, die auf Grund einer Nominierung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 bis 5 bestellt wurden, ist vor der Bestellung eines Ersatzmitglieds die jeweils nominierungsberechtigte Stelle zur Nominierung eines Ersatzmitglieds aufzufordern. § 15 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Bis zur Bestellung eines Ersatzmitglieds bleibt das Kuratorium bzw. der wissenschaftliche Beirat unter den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes beschlussfähig.
(8) Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB.
… 6 unveränderte Absätze
(9) Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(10) Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen.
(11) Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen
1. einer schweren Pflichtverletzung oder
2. einer strafgerichtlichen Verurteilung oder
3. begründeten Vertrauensverlusts oder
4. mangelnder gesundheitlicher Eignung
abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die für die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Entsendung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates jederzeit unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen bzw. zu entsenden. Ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirats kann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen werden. Bei einem Mitglied des Kuratoriums, das auf Grund einer Nominierung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 bis 5 bestellt wurde, ist die Abberufung auf Verlangen der jeweils nominierungsberechtigten Stelle vorzunehmen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen.
Schlagworte
§ 14geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2
Generaldirektion
§ 14.
(1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
1. eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie
2. eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor
für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis Auswahl- und Besetzungsverfahren wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durchgeführt, wobei das Arbeitsverhältnis mit der GSA eingegangen wird. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Jede Ausschreibung hat die für die jeweilige Funktion erforderlichen fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Qualifikationen sowie die persönliche Eignung und die erforderliche Führungserfahrung klar und nachvollziehbar auszuweisen.
(2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung,
… 12 unveränderte Absätze
2. an die Stelle der Gesellschaft die GSA und
3. an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafter der Beschluss des Kuratoriums
tritt.
(3) Der Generaldirektion obliegen
1. die Vertretung der GSA nach außen,
2. die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie
3. alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind.
(4) In der Geschäftsordnung sind
1. die Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors,
2. die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors,
3. die gemeinsamen Aufgaben der Generaldirektion sowie
4. Regelungen über die wechselseitigen Vertretungsbefugnisse
festzulegen, wobei der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor bei der gemeinsamen Erstellung der Geschäftsordnung ein Dirimierungsrecht gegenüber der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor zukommt und für sämtliche andere gemeinsame Aufgaben gemäß Z 3 ein Dirimierungsrecht eines Mitglieds der Generaldirektion in der Geschäftsordnung vorzusehen ist. Soweit die Mitglieder der Generaldirektion eine Entscheidung gemäß Z 3 nicht einvernehmlich treffen können, entscheidet das Mitglied der Generaldirektion dem nach der Geschäftsordnung das Dirimierungsrecht zukommt und hat das andere Mitglied der Generaldirektion das Kuratorium über die Ausübung des Dirimierungsrechtes ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren.
Schlagworte
§ 15geändertAbs 4 Z 2 lit a, lit b, Schlussteil, Z 5, Z 6
… 18 unveränderte Absätze
Kuratorium
§ 15.
(1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei
1. fünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind, von denen
a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
verfügen muss,
2. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entsenden ist,
3. zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu entsenden sind,
4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist,
5. ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden ist, und
6. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.
(2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
1. die Zustimmung
a) zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
b) zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,
2. die Genehmigung
a) von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2), sowie
b) von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4) sowie,
3. die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
4. der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
5. die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
a) der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oder
b) des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder
c) der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
d) von Gesetzen und Verordnungen,
6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene,
7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
… 8 unveränderte Absätze
8. die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
a) Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
b) ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
c) der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
aa) die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
bb) die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
obliegt.
(5) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.
§ 15geändertAbs 1 Z 1 bis Z 6, Schlussteil (neu)
Kuratorium
§ 15.
(1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei
1. fünf Mitglieder unmittelbar von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind bestellt werden, von denen
a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
verfügen muss,
2. ein Mitglied von der Bundesministerin oder zwei Mitglieder vom Betriebsrat aus dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Kreis seiner Mitglieder zu entsenden ist nominieren sind,
3. zwei Mitglieder vom Betriebsrat ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden sind nominieren ist,
4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu entsenden nominieren ist,
5. ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden nominieren ist, und
6. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung Wiederbestellung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.
Die Nominierung gemäß Z 2 bis 5 ist die verbindliche Namhaftmachung einer Person zur Bestellung als Mitglied des Kuratoriums. Die Bestellung der gemäß Z 2 bis 5 nominierten Mitglieder hat auf Grund der jeweiligen Nominierung zu erfolgen. Sie darf nur verweigert werden, wenn die nominierte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung nicht erfüllt oder ein gesetzliches Bestellungshindernis vorliegt. Die nominierungsberechtigte Stelle ist über das Vorliegen eines solchen Hindernisses unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren und zur Nominierung einer anderen Person aufzufordern. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister kommt hinsichtlich der gemäß Z 2 bis 5 nominierten Personen kein freies Auswahlermessen zu.
(2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
… 25 unveränderte Absätze
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
1. die Zustimmung
a) zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
b) zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,
2. die Genehmigung
a) von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2) sowie
b) von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4),
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 95/2026)
3. die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
4. der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
5. die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
a) der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oder
b) des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder
c) der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
d) von Gesetzen und Verordnungen,
6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion,
7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
8. die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
a) Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
b) ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
c) der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
aa) die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
bb) die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
obliegt.
(5) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.
Schlagworte
§ 16geändertAbs 1
Wissenschaftlicher Beirat
§ 16.
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
1. von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
… 18 unveränderte Absätze
2. von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
(2) Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
1. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
2. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
3. mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
4. mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
5. mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
(3) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
1. die Beratung der Generaldirektion der GSA,
2. die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
3. die Stellungnahme zu Entwürfen für
a) die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
b) die Dreijahresprogramme sowie
c) die Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowie
4. die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
(4) § 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
§ 18geändertAbs 1
Ausschreibung und Aufnahmen
§ 18.
(1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei nicht weniger als zwei Wochen zu betragen.
(2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.
§ 19geändert
Amt der GeoSphere Austria
§ 19.
Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.
§ 25geändertAbs 4 (neu)
… 8 unveränderte Absätze
Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)
§ 25.
(1) Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß § 14
1. ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß § 18a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, geleitet haben;
2. können Willenserklärungen für die GSA nur von beiden Mitgliedern der Generaldirektion gemeinsam abgegeben werden;
3. ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die Mitglieder der Generaldirektion nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Einigung erzielen.
(2) Die Generaldirektion hat
1. ab dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind;
2. unverzüglich nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
(3) Das Kuratorium (§ 15) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt einzurichten.
(4) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Kuratorium bleibt bis zum Ablauf des 30. September 2027 im Amt. Mit 1. Oktober 2027 tritt das neu konstituierte Kuratorium seine Funktion an. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf das neu konstituierte Kuratorium über und dessen Funktionsperiode beginnt zu laufen.
§ 26geändertAbs 16 Z 2
… 17 unveränderte Absätze
Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)
§ 26.
(1) Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2022 im Planstellenbereich „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31) ernannt sind und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet werden, gehören ab dem 1. Jänner 2023 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der GSA an und sind der GSA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Gemäß Abs. 1 zugewiesene Beamtinnen und Beamte haben, wenn sie ihren Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Abs. 19) erklären, mit Wirksamkeit von dem auf ihren Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(3) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind in den Fällen des Abs. 2 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur GSA auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(4) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, haben keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956. Beamtinnen und Beamten, die aus dem Dienstverhältnis austreten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur GSA aufgenommen werden, wird im Beamtendienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet. Die GSA hat binnen sechs Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Überweisungsbetrag an die BV-Kasse zu entrichten.
(5) Für dem Amt der GSA zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die GSA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Die nach dem 1. Jänner 2023 an die GSA geleisteten besonderen Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
(6) Für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2022 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31), in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet sind, werden mit dem 1. Jänner 2023 zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA.
(8) Die GSA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 7 fort. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht länger zulässig. Eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe ist innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2023 nicht zulässig. An einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen. Wechseln Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 von dem Arbeitsverhältnis zur GSA unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis zur GSA ein Dienstverhältnis zum Bund gewesen wäre. Sie sind im Sinne des § 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zu berücksichtigen.
(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags (Abs. 19) ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverhältnisse sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(10) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 7 oder des Übertritts gemäß Abs. 9 gebührt keine Abfertigung gemäß § 84 VBG. Die im Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet.
(11) Die am 31. Dezember 2022 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur GSA überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(12) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit) dieser Bundesanstalten gemäß den §§ 18a und 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der GSA. Ab diesem Zeitpunkt setzt die GSA als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
(13) In die am 31. Dezember 2022 gemäß § 12 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund tritt die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des § 3 BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.
(14) Die Mitglieder der am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingerichteten Dienststellenausschüsse und Betriebsräte der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bilden ab dem 1. Jänner 2023 einen gemeinsamen Betriebsrat. § 50 Abs. 1 ArbVG ist bis zur Wahl des neuen Betriebsrates nicht anzuwenden.
(15) Abweichend vom Arbeitsverfassungsgesetz ist dieser gemeinsame Betriebsrat unverzüglich für seine erste konstituierende Sitzung bis spätestens 31. Jänner 2023 durch das älteste Mitglied einzuberufen und hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einem Vorsitzenden sowie die erforderlichen Funktionäre zu wählen. Der gemeinsame Betriebsrat hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der GSA seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(16) Im Übrigen gelten für die GSA die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
2. Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen und dabei die Bestimmungen des PVG anzuwenden. Die der GSA zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung Frauen, Wissenschaft und Forschung an.
(17) Die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik geltende Betriebsvereinbarungen bleiben für den jeweils erfassten Personenkreis aufrecht und treten, sofern diese nicht einvernehmlich beendet oder ersetzt werden, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
… 7 unveränderte Absätze
(18) Sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Betriebsvereinbarungen in den Regelungsgegenständen der Betriebsvereinbarungen nach Abs. 17 für die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen und wirksam werden, sind die Betriebsvereinbarungen nach Abs. 17 ab 1. Jänner 2025 auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge an der GSA anzuwenden. Im Fall – sich aus der Fortführung der Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 17 ergebender – unterschiedlicher Regelungen hat die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die jeweils allgemein anzuwendende Regelung festzustellen und kundzumachen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag eines Streitteiles die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG. Bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle sind die von der Generaldirektion festgestellten Regelungen einheitlich anzuwenden. Dies gilt nicht für Betriebsvereinbarungen gemäß § 96 ArbVG. Deren Anwendung über den 31. Dezember 2024 hinaus erfordert die Zustimmung des Betriebsrates, anderenfalls endet deren Wirksamkeit mit diesem Datum.
(19) Die Generaldirektion hat mit der zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages mit dem Ziel aufzunehmen, diese bis 31. Dezember 2024 abzuschließen.
(20) Für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an der GSA neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA.
(21) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gemäß § 36a VBG, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sind mit dem folgenden Tag dem Amt der GSA zur Ausbildung zugewiesen. Die GSA hat dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für diese Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zu ersetzen. Die Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
(22) Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. Jänner 2023 gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, der Vertragsbediensteten gemäß Abs. 7 sowie der Lehrlinge gemäß Abs. 13, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur GSA überführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich ein Tag vor dem Ausscheiden dieser Personen aus den für diese maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. Anwartschaften auf Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen dieser Personen werden von der GSA übernommen.
Schlagworte
§ 28geändertZ 1, Z 3 bis Z 5
Vollziehung
§ 28.
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 10 11 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;
4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 4 3 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung Frauen, Wissenschaft und Forschung.
§ 29geändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 29.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
1. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;
… 3 unveränderte Absätze
2. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023
a) die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie
b) die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erbringen
darf.
(2) § 12 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Z 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 11 Z 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 4 und Abs. 8 bis 10, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 16 Z 2 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 12a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitung des Betriebs der UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag getroffen werden.
(5) § 13 Abs. 7 und 11 sowie § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 treten mit 1. Oktober 2027 in Kraft.
Schlagworte