BGBl. Nr. 475/1990
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 25, Gründungsprüfung.
Allgemeines
- Absatz eins,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
- Absatz 2,Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
- Ziffer einsein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
- Ziffer 2bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind oder
- Ziffer 3ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
- Ziffer 4eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vorliegt.
- Absatz 3,Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht.
- Absatz 4,Als Gründungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beeidete Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
- Absatz 5,Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gilt Paragraph 271, Absatz 2, HGB sinngemäß.
Paragraph 42, Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
- Absatz eins,Die Gründungsprüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben. Wer seine Obliegenheiten verletzt, ist der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
- Absatz 2,Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Prüfung; dies gilt auch dann, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
- Absatz 3,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Gründungsprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft und sein Stellvertreter dürfen jedoch die von der Prüfungsgesellschaft erstatteten Berichte einsehen, die dabei erlangten Kenntnisse aber nur verwerten, soweit es die Erfüllung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats fordert.
- Absatz 4,Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
§ 77. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine
Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.
Paragraph 95, Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
- Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
- Absatz 2,Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder zwei andere Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen.
- Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
- Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.
- Absatz 5,Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
- Ziffer einsder Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 228, HGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Unternehmen und Betrieben;
- Ziffer 2der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- Ziffer 3die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
- Ziffer 4Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- Ziffer 5die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- Ziffer 6die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
- Ziffer 7die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
- Ziffer 8die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
- Ziffer 9die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins,;
- Ziffer 10die Erteilung der Prokura.
Zu den in den Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Ziffer 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. - Absatz 6,Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Aufsichtsratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung (Paragraph 92, Absatz 5,) nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
Paragraph 96, Bericht an die Hauptversammlung
- Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
- Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
Paragraph 98,
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
- Absatz eins,Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden. Ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt, so kann eine Satzungsänderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird, von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Absatz 2,Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats beschließt.
- Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 112, Auskunftsrecht des Aktionärs
- Absatz eins,Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, die mit dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Beziehungen zu Konzernunternehmen.
- Absatz 2,Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
- Absatz 3,Sie darf nur soweit verweigert werden, als die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Vorstand gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Verweigert der Vorstand die Auskunft, so kann das Verlangen nur dann weiterverfolgt werden, wenn es vom Aufsichtsrat unterstützt wird.
Paragraph 119, Auswahl der Prüfer
- Absatz eins,Das Gericht darf als Prüfer nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beeidete Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellen.
- Absatz 2,Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen als Prüfer weder gewählt noch bestellt werden; gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie Angestellte einer anderen Gesellschaft, die von der zu prüfenden Gesellschaft abhängig ist oder sie beherrscht, sowie für Personen, auf deren Geschäftsführung eine dieser Gesellschaften maßgebenden Einfluß hat. Im übrigen gilt Paragraph 271, Absatz 2, HGB sinngemäß.
Verantwortlichkeit der Prüfer
Paragraph 120,
Paragraph 275, HGB über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß.
FÜNFTER TEIL
Rechnungslegung
ERSTER ABSCHNITT
Jahresabschluß. Gewinnverteilung. Geschäftsbericht
Paragraph 125, Feststellung des Jahresabschlusses
- Absatz eins,Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall die Frist des Paragraph 222, Absatz eins, HGB auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.
- Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand über den Jahresabschluß zu erkären.
- Absatz 3,Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
- Absatz 4,Entscheiden sie sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung oder billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.
- Absatz 5,Die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Für die Verlängerung der Frist gilt Paragraph 104, Absatz eins, sinngemäß.
- Absatz 6,Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens während der letzten 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. An die Stelle des Tages der Versammlung tritt, wenn die Teilnahme an der Versammlung von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind.
- Absatz 7,Die Verhandlung über den Jahresabschluß und den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) und die Entlastung (Paragraph 104,) zu verbinden. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses bemängelt. Ist die Verhandlung vertagt, so kann keine neue Vertagung verlangt werden.
- Absatz 8,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)
Aufstellen des Lageberichts
Paragraph 127,
- Absatz eins,Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (Paragraph 222, Absatz eins, HGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.
- Absatz 2,Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (Paragraph 125, Absatz 4,) vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
Paragraph 128, Inhalt des Geschäftsberichts
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 14, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 129, Inhalt des Jahresabschlusses
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 14, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Gebundene Rücklagen
Paragraph 130,
- Absatz eins,Die gebundenen Rücklagen bestehen aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage.
- Absatz 2,In die gebundene Kapitalrücklage sind die im Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 HGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen.
- Absatz 3,In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.
- Absatz 4,Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.
Paragraph 131, Gliederung der Jahresbilanz
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 132,
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 133, Wertansätze in der Jahresbilanz
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
ZWEITER ABSCHNITT
Prüfung des Jahresabschlusses
Paragraph 134, Umfang der Prüfung
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 135, Meinungsverschiedenheiten
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 136, Bestellung der Abschlußprüfer
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 137, Auswahl der Abschlußprüfer
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 138, Auskunftsrecht
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 139, Prüfungsbericht
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 140, Bestätigungsvermerk
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 141, Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
DRITTER ABSCHNITT
Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Paragraph 142,
Einreichung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts zum Handelsregister
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 143,
Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Paragraph 144,
Form und Inhalt der Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 16, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Zweiter Unterabschnitt
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Paragraph 182, Voraussetzungen
- Absatz eins,Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gebundenen Rücklagen einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
- Absatz 2,Paragraph 175, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 176, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.
Auflösung von Rücklagen
Paragraph 183,
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen und die zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind.
Paragraph 184, Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Sie dürfen nur zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung von sonstigen Verlusten und zur Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen verwendet werden; auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.
Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu
hoch angenommenen Verlusten
Paragraph 185,
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die, gebundenen Rücklagen
Paragraph 186,
Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen in die gebundenen Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach Paragraph 7, zulässige Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung nach Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 HGB in die gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird.
Paragraph 187, Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
- Absatz eins,Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gebundenen Rücklagen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach Paragraph 7, zulässige Mindestnennbetrag.
- Absatz 2,Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert des Grundkapitals ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben; einer Sicherstellung von Gläubigern bedarf es nicht, denen im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse zusteht. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.
- Absatz 3,Die Beträge, die aus der Auflösung von Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, dürfen auch nach diesen Vorschriften nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.
ZWEITER ABSCHNITT
Nichtigkeit
Paragraph 199, Nichtigkeitsgründe
- Absatz eins,Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 4,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, HGB nur dann nichtig, wenn
- Ziffer einsdie Hauptversammlung nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 einberufen ist, es sei denn, daß alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,
- Ziffer 2er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 beurkundet ist,
- Ziffer 3er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
- Ziffer 4er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
- Absatz 2,Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (Paragraph 197,) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Absatz eins, nicht berührt.
Paragraph 211,
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht
- Absatz eins,Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
- Absatz 2,Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die Paragraphen 125, Absatz eins, 2, 4 bis 7 und Paragraph 127, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 222, 236, 237, 277 und 281 HGB.
- Absatz 3,Die Paragraphen 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Paragraphen 224 bis 230 über die Gliederung und die Paragraphen 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des HGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von fünf Millionen Schilling erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die Paragraphen 269 bis 276 HGB sinngemäß.
- Absatz 4,Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Handelsbücher sind anzuwenden.
- Absatz 5,Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.
Paragraph 246, Durchführung der Umwandlung
- Absatz eins,Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich anzuführen.
- Absatz 2,Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, können sie seine Mitglieder im Amt bestätigen.
- Absatz 3,Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, die den Paragraphen 189 bis 220 HGB entspricht.
DREIZEHNTER TEIL
Strafbestimmung
Paragraph 255,
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
- Ziffer einsin Darstellungen, in Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,
- Ziffer 2in Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
- Ziffer 3über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, HGB) anzugeben den Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
Paragraph 256, Stimmrechtsmißbrauch
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 30, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
VIERZEHNTER TEIL
Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen,
Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige
Bauvereinigungen
Paragraph 259,
- Absatz eins,Für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört oder die Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben, gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung die Paragraphen 222 bis 243 HGB insoweit, als nicht der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister verbindliche Formblätter festlegt; die Paragraphen 201 bis 211 HGB gelten sinngemäß.
- Absatz 2,Bei Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört, kann, wenn dieser Geschäftszweig den Hauptbetrieb darstellt, die Hauptversammlung beschließen, daß die aktienrechtliche Abschlußprüfung durch die aufsichtsbehördliche Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird. Ein solcher Beschluß setzt voraus, daß die eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde einer solchen Übernahme der aktienrechtlichen Abschlußprüfung jeweils zugestimmt hat. Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hat sinngemäß nach Maßgabe der Paragraphen 269, 272, 273 und 274 HGB zu erfolgen. Diese Bestimmungen sind auch auf Aktiengesellschaften, für die das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Post- und Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde ist, anzuwenden.
- Absatz 3,An den Versammlungen und Sitzungen der Organe von im Absatz eins, genannten Aktiengesellschaften können Vertreter der Aufsichtsbehörde teilnehmen. Sie überwachen die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der sich aus den Genehmigungen und der Satzung ergebenden Verpflichtungen. Für die im Absatz 2, genannten Aktiengesellschaften gilt Paragraph 13, des Eisenbahngesetzes 1957.
- Absatz 4,Die im Absatz 2, genannten Aktiengesellschaften, die dem Heimfallsrecht unterliegen und deren Aktienkapital satzungsgemäß innerhalb der Konzessionsdauer zu tilgen ist, haben in die Satzung alle für die Einziehung der Aktien maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen. Hiebei sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Ziffer einsdie Einziehung der Aktien hat nach den Vorschriften über die Kapitalherabsetzung zu erfolgen, wobei das Grundkapital nicht unter 100.000 S herabgesetzt werden darf;
- Ziffer 2die Einzahlung der Aktien darf nur gegen Gewährung des Nennbetrags der Aktien geschehen;
- Ziffer 3in die Satzung sind der Zeitpunkt des Beginns der Einziehung und die Art und Weise, wie die einzuziehenden Aktien bestimmt werden, aufzunehmen;
- Ziffer 4die Satzung kann bestimmen, daß zur Durchführung der Einziehung alljährlich ein bestimmter Betrag einem besonderen Vermögensstock zuzuweisen ist. Diese Zuweisungen dürfen nur aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen der Gesellschaft oder aus solchen Mitteln geschehen, die der Gesellschaft zu diesem Zweck von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden. Die dem Vermögensstock zugewiesenen Beträge sind von dem sonstigen Betriebsvermögen abzusondern und in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise anzulegen. Die Einziehung von Aktien aus den Mitteln des Vermögensstockes steht einer Einziehung nach Paragraph 192, Absatz 3, Ziffer 2, gleich;
- Ziffer 5die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Inhabern der einzuziehenden Aktien ein Anspruch auf weitere Teilnahme am Gewinn der Gesellschaft und im Falle ihrer Auflösung ein Anteil an dem nach der Rückgewähr des Aktienkapitals verbleibenden Vermögen der Gesellschaft zu gewähren ist.
Paragraph 260,
- Absatz eins,Die Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, sind unbeschadet einer weiteren Gliederung nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Formblatt aufzustellen.
- Absatz 2,Für die im Absatz eins, genannten Aktiengesellschaften gelten die Paragraphen 201 bis 211, 260 und 274 HGB sinngemäß, die Paragraphen 268 bis 273, 275 und 276 HGB gelten nicht.
Paragraph 261,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 34, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Artikel römisch zehn
Übergangsbestimmung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, zu den Paragraphen 119 -, 121, 125, 128 -, 144, 182 -, 187, 199, 211, 228, 246, 255, 259 -, 261,, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,)
Anmerkung, Absatz eins bis 10 ÜR zum RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
- Absatz 11,Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
Anmerkung, Absatz 12 bis 14 ÜR zum RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)
Artikel römisch elf
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, zu den Paragraphen 96, 119 -, 121, 125, 128 -, 144, 182 -, 187, 199, 211, 228, 246, 255, 259 -, 261,, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,)
- Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
Anmerkung, Absatz 2, betrifft Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219 aus 1897,)
Anmerkung, Absatz 3, Außerkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Absatz 4, Vollziehungsklausel)