- Ziffer einsCRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 2CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 3CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
BGBl. I Nr. 184/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Paragraph eins a,
- Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- Absatz 2,Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des Paragraph 3, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.
… 3 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 25 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken
Paragraph 21 c,
- Absatz eins,Die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, durch ein Kreditinstitut bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem eingebunden sind,
- Ziffer 2die Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist,
- Ziffer 3das Kreditinstitut über Personen verfügt, die über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen,
- Ziffer 4die Anforderungen gemäß Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 2, und
- Ziffer 5die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 4 einzuholen. - Absatz 2,Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells bedarf im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, sowie Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der FMA. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 3 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdas Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
- Ziffer 2das Modell eine ausreichend präzise Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und
- Ziffer 3die Anforderungen des Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 3, durchgängig eingehalten werden.
Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes Modell gemäß Paragraph 21 e,, so kann das interne Modell ohne gesonderte Bewilligung der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. - Absatz 3,Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bezüglich der Modelle gemäß Absatz eins und 2
- Ziffer einsÄnderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;
- Ziffer 2den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß Absatz eins, oder 2 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und
- Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
- Absatz 4,Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Absatz eins, oder 2 genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, oder 2 anzuwenden.
- Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Absatz eins und 2 zu überwachen und deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder Ergebnisse der Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der FMA eine ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik zu gewährleisten.
Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko
Paragraph 21 d,
- Absatz eins,Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie qualitativen Anforderungen gemäß Absatz 2, und
- Ziffer 2die quantitativen Anforderungen gemäß Absatz 6, erfüllt sind sowie
- Ziffer 3die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera c, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
- Absatz eins a,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuholen.
- Absatz 2,Die qualitativen Anforderungen umfassen:
- Ziffer einsein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;
- Ziffer 2eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;
- Ziffer 3eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
- Ziffer 4ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;
- Ziffer 5eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.
- Absatz 3,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
- Ziffer einsden Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
- Ziffer 2beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
- Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.
- Absatz 4,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
- Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
- Absatz 6,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Absatz eins, sind. Diese Kriterien haben dem Anhang römisch zehn, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:
- Ziffer einsdie statistische Angemessenheit,
- Ziffer 2die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,
- Ziffer 3die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,
- Ziffer 4den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
- Ziffer 5die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,
- Ziffer 6den Einsatz von Szenario-Analysen,
- Ziffer 7die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.
- Absatz 7,Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:
- Ziffer einseine Beschreibung der Allokationsmethodik, nach der sich die für das operationelle Risiko vorgehaltenen Eigenmittel auf die verschiedenen Einheiten der Kreditinstitutsgruppe verteilen;
- Ziffer 2die Angabe, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.
Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch
Paragraph 21 e,
- Absatz eins,Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß Paragraph 22 p, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdas Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;
- Ziffer 2die Anforderungen des Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind;
- Ziffer 3das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung besitzen;
- Ziffer 4sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat;
- Ziffer 5das interne Modell durchgängig verwendet wird;
- Ziffer 6die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt und
- Ziffer 7das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet.
- Absatz 2,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Paragraph 22 p, Absatz 2, Ziffer 2, einzuholen.
- Absatz 3,Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen gemäß Paragraph 24 a, interne Modelle gemäß Paragraph 22 p,, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, hat das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zu beantragen.
- Absatz 4,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
- Ziffer einsÄnderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;
- Ziffer 2den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und
- Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
- Absatz 5,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten internen Modell für die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
- Absatz 6,Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen Bewilligung gemäß Absatz eins, zu widerrufen, falls
- Ziffer einsdie Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators,
- Ziffer 2die eigenen Ermittlungen oder
- Ziffer 3die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 4, Ziffer 2, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten. Die FMA kann eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.
Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist
Paragraph 21 f,
- Absatz eins,Kreditinstitute oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:
- Ziffer einsdie in Anlage 2 zu Paragraph 22, genannten Derivate,
- Ziffer 2Pensionsgeschäfte,
- Ziffer 3Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,
- Ziffer 4Lombardgeschäfte und
- Ziffer 5Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
- Absatz 2,Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Absatz eins, angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:
- Ziffer einsausschließlich für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
- Ziffer 2für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
- Ziffer 3für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
Die Kombinationen gemäß Ziffer eins und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden. - Absatz 3,Die Verwendung eines internen Modells gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdas Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt;
- Ziffer 2das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;
- Ziffer 3das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;
- Ziffer 4die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;
- Ziffer 5das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;
- Ziffer 6das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;
- Ziffer 7das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;
- Ziffer 8das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und
- Ziffer 9die Anforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt sind.
- Absatz 4,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang römisch drei, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:
- Ziffer einsQualitative Standards, insbesondere:
- Litera adie Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,
- Litera bdie Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,
- Litera cdie Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,
- Litera ddie Revision des Modells,
- Litera edie Durchführung von Krisentests,
- Litera fdie Dokumentation des Modells;
- Ziffer 2quantitative Standards, insbesondere:
- Litera adie Bestimmung des Forderungswertes,
- Litera bden Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,
- Litera cdie Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,
- Litera ddie Stabilität und die Validierung des Modells.
Soweit in Anhang römisch drei, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. - Absatz 5,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 3, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Absatz 3, bestellten Sachverständigen einzuholen.
- Absatz 6,Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 21 g, ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß Paragraph 22, Absatz 5, verwenden.
- Absatz 7,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
- Ziffer einsden Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
- Ziffer 2beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
- Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
- Absatz 8,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden.
- Absatz 9,Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
- Ziffer einsdie Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,
- Ziffer 2eigene Ermittlungen oder
- Ziffer 3die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 7, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten. - Absatz 10,Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.
Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren
Paragraph 21 g,
- Absatz eins,Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a und Paragraph 21 d bis Paragraph 21 f,, so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (konsolidierende Aufsichtsbehörde) zu stellen.
- Absatz 2,Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.
- Absatz 3,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2, geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.
- Absatz 4,Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem übergeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Absatz 3, ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
- Absatz 5,Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.
Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle
Paragraph 21 h,
Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß Paragraphen 21 a, 21 d und 21 f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.
Antizyklischer Kapitalpuffer
Paragraph 23 a,
- Absatz eins,Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten. Der antizyklische Kapitalpuffer hat dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtforderungsbetrag, multipliziert mit den gewichteten Durchschnittswerten der Kapitalpuffer-Anforderungen für die antizyklischen Kapitalpuffer, zu entsprechen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und empfehlen, einen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3, vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
- Absatz 2,Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 130, Absatz 2 und 136 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
- Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:
- Ziffer einsDie nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung der Kapitalpuffer-Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Absatz eins, nach Maßgabe von Artikel 140, der Richtlinie 2013/36/EU;
- Ziffer 2vierteljährlich die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Institute mit Sitz im Inland nach Maßgabe des Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU;
- Ziffer 3ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen gemäß Artikel 136, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden oder zuständigen Drittlandbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, nach Maßgabe des Artikel 137, der Richtlinie 2013/36/EU für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers für in Österreich zugelassene Kreditinstitute anerkannt werden;
- Ziffer 4die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Artikel 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.
- Absatz 4,Die FMA hat die für das jeweilige Quartal festgelegte Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer (Absatz 3, Ziffer 2,) unter Angabe zumindest folgender Informationen dem ESRB mitzuteilen sowie durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:
- Ziffer einsDie Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
- Ziffer 2das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
- Ziffer 3den gemäß Artikel 136, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU berechneten Puffer-Richtwert;
- Ziffer 4die Begründung für die festgelegte Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
- Ziffer 5im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben;
- Ziffer 6die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 5, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;
- Ziffer 7im Falle einer Herabsetzung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitraum, in dem aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten keine Erhöhung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist; die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums sind anzugeben;
- Ziffer 8im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Absatz eins, die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.
Die FMA unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen gemäß Artikel 136, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden angemessen sind. - Absatz 5,Wird eine Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer durch Verordnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, anerkannt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:
- Ziffer einsDie Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
- Ziffer 2den Mitgliedstaat oder das Drittland, bei dem diese Kapitalpuffer-Anforderung gilt;
- Ziffer 3im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;
- Ziffer 4die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 3, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.
Globale Systemrelevante Institute
Paragraph 23 b,
- Absatz eins,Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (Paragraph 2, Ziffer 41,) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
- Absatz 2,Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
- Absatz 3,Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Absatz eins,) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Absatz 5,) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
- Absatz 5,Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Paragraph 23 a, dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Absatz 2, ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.
- Absatz 6,Für die Zwecke des Absatz 5, hat die FMA durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
- Absatz 7,Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:
- Ziffer einseiner Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für Systemrelevante Institute, hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;
- Ziffer 2einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (Paragraph 23 d,), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.
- Absatz 8,Ist ein Institut Teil der Kreditinstitutsgruppe eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts,
- Ziffer einsund kommt Absatz 7, zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;
- Ziffer 2und kommt Absatz 8, zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.
- Absatz 9,Die FMA hat eine Liste der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Globale Systemrelevante Institute oder als Systemrelevante Institute eingestuft werden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln.
Systemrelevante Institute
Paragraph 23 c,
- Absatz eins,Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
- Absatz 2,Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
- Absatz 3,Die Einstufung eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft als Systemrelevantes Institut (Absatz eins,) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Absatz 5,) ist von der FMA unter Berücksichtigung mindestens eines der Kriterien Größe, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitende Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 3 bis 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
- Absatz 5,Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (Paragraph 23,) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (Paragraph 23 a,) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.
- Absatz 6,Die FMA hat die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Verordnung gemäß Absatz 5, gegebenenfalls anzupassen.
- Absatz 7,Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung (Paragraph 69 b, Ziffer 8,) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Absatz 3, betroffenen Mitgliedstaaten, folgendes mitzuteilen:
- Ziffer einsDie Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Absatz 5, als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) betrachtet wird;
- Ziffer 2eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Absatz 5, auf den Binnenmarkt;
- Ziffer 3die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.
- Absatz 8,Ist ein Systemrelevantes Institut ein Tochterunternehmen eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das ein EU-Mutterinstitut ist, wird die auf individueller oder subkonsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung auf 1vH oder die für das Globale Systemrelevante Institut oder das Systemrelevante Institut auf konsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung beschränkt, je nachdem, welche Kapitalpuffer-Anforderung höher ist.
- Absatz 9,Unterliegt ein Kreditinstitut auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis einer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute und eines Systemrisikopuffers, so hat es die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.
Systemrisikopuffer
Paragraph 23 d,
- Absatz eins,Die FMA kann festlegen, dass ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Paragraph 23 a, dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer von zumindest 1vH vorzuhalten hat. Die FMA kann einen Systemrisikopuffer festlegen, um langfristige, nicht zyklische systemische Risiken (Paragraph 2, Ziffer 41,), die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Weiters darf die FMA einen Systemrisikopuffer nur dann festlegen, wenn die Risiken nach diesem Absatz nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, ausgenommen nach den Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, vermindert oder abgewehrt werden können. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute und Holdinggesellschaften hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt und empfehlen, einen Systemrisikopuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
- Absatz 2,Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 130, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
- Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:
- Ziffer einsDie Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer nach Maßgabe des Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU; die Anforderungen können dabei für alle oder nur für bestimmte Arten von Kreditinstituten festgelegt werden;
- Ziffer 2die Kreditinstitute, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;
- Ziffer 3nach Maßgabe des Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU die geografische Belegenheit der Forderungen, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;
- Ziffer 4ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den Systemrisikopuffer, die in anderen Mitgliedstaaten für die dort zugelassenen Institute gelten, nach Maßgabe des Artikel 134, der Richtlinie 2013/36/EU auch von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten auf deren Forderungen anzuwenden sind, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer festgelegt hat.
- Absatz 4,Hat die FMA eine Kapitalpuffer-Anforderung für einen Systemrisikopuffer durch Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgelegt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:
- Ziffer einsDie Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung des Systemrisikopuffers;
- Ziffer 2die Kreditinstitute, die den Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;
- Ziffer 3eine Begründung für die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers;
- Ziffer 4den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute den festgelegten Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;
- Ziffer 5die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Forderungen bei der Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.
Wenn die Veröffentlichung der Information gemäß Ziffer 3, die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, hat eine Veröffentlichung der Information gemäß Ziffer 3, zu unterbleiben. - Absatz 5,Erfüllt ein Kreditinstitut die Anforderung des Absatz eins, nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, anzuwenden. Erhöht sich das harte Kernkapital eines Kreditinstituts im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) dennoch nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA zusätzliche Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a bis 4 d ergreifen.
- Absatz 6,Ist ein Systemrisikopuffer (Paragraph 23 d,) unbeschadet Paragraph 23 c, Absatz 9
- Ziffer einsauf alle Forderungen im Inland anzuwenden, jedoch nicht auf Forderungen im Ausland, ist der Systemrisikopuffer abweichend von Absatz 7, zusätzlich zu den Kapitalpuffer-Anforderungen für Systemrelevante Institute (Paragraph 23 c,) oder für Globale Systemrelevante Institute (Paragraph 23 b,) einzuhalten;
- Ziffer 2auf Einzelinstitutsebene einzuhalten, der sich auch auf Forderungen in anderen Mitgliedstaaten oder einem Drittland bezieht, hat dieses Institut eine kombinierte Pufferanforderung einzuhalten, die zumindest der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der Anforderung aus dem Systemrisikopuffer oder dem Puffer für Systemrelevante Institute besteht, je nach dem welcher der zuletzt genannten Pufferanforderungen höher ist.
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Einziehung von Eigenmitteln
Paragraph 26 b,
- Absatz eins,Kapital gemäß Paragraph 26 a, kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
- Absatz 2,Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Absatz eins, ermächtigen.
- Absatz 3,Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß Paragraph 26 a,, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Absatz eins, an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.
- Absatz 4,Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Absatz eins, bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Absatz 5, aus Kapital gemäß Absatz eins, zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist Paragraph 2, Absatz 3, UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
- Absatz 5,Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.
- Absatz 6,Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Absatz 2, gilt das Kapital gemäß Absatz eins, als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Absatz 5, ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Absatz 4, zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Absatz eins, ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.
- Absatz 7,Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Absatz eins, nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Absatz eins, nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.
- Absatz 8,Das Kapital gemäß Absatz eins, ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Absatz eins, kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.
Liquiditätsverbünde
Paragraph 27 a,
Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsDie Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;
- Ziffer 2die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
- Ziffer 3die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
- Ziffer 4eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
… 15 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
Besondere Pflichten der Organe bei Krediten
Paragraph 28 b,
- Absatz eins,Jeder gemäß Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten.
- Absatz 2,Bei Großkrediten im Sinne des Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Artikel 389, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für
- Ziffer einsForderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentliche Stellen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), internationale Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,
- Ziffer 2Guthaben bei Kreditinstituten,
- Ziffer 3Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und
- Ziffer 4Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.
Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards
Paragraph 29 a,
- Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der Paragraphen 24 bis 24 b die Ordnungsnormen des römisch fünf. Abschnitts, ausgenommen Paragraph 28,, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraphen 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.9.2002, Seite 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach Paragraph 245 a, HGB einen solchen Abschluss erstellen.
- Absatz 2,Die Ausübung des Wahlrechtes nach Absatz eins, hat das übergeordnete Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Das Wahlrecht nach Absatz eins, kann nur einheitlich für die Zwecke der Paragraphen 24 bis 24 b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Absatz eins, bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.
- Absatz 3,Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins, werden auch dann nach den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 13, und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, (stille Reserven nach Paragraph 57, Absatz eins,) und Ziffer 7, (Neubewertungsreserven gemäß Paragraph 23, Absatz 9,) sind nicht anzurechnen. Paragraph 23, Absatz 11, (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, soweit in Absatz 4, keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.
- Absatz 4,Die Eigenmittel im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:
- Ziffer einsGewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.
- Ziffer 2Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10, vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.
- Ziffer 3Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.
- Ziffer 4Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar.
- Ziffer 5Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar.
- Absatz 5,Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.
- Absatz 6,Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Absatz 3 bis 4 festzulegen, soweit diese
- Ziffer einserforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und
- Ziffer 2im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis
Paragraph 30 b,
- Absatz eins,Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.
- Absatz 2,Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, belegen.
- Absatz 3,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einzuholen.
- Absatz 4,Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausreichend nachgewiesen wird.
- Absatz 5,Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Paragraph 30 c,
- Absatz eins,Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) angehören, gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.
- Absatz 2,Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, belegen.
- Absatz 3,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einzuholen.
- Absatz 4,Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausreichend nachgewiesen wird.
- Absatz 5,Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 30 d,
- Absatz eins,Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.
- Absatz 2,Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des VAG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 569 aus 1978,, oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden ist, je nachdem welche Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.
- Absatz 3,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 48) allfällige Entscheidungen gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilen.
- Absatz 4,Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.
Risikoausschuss
Paragraph 39 d,
- Absatz eins,In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Risikoausschuss einzurichten.
- Absatz 2,Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählt
- Ziffer einsdie Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes,
- Ziffer 2die Überwachung der Umsetzung dieser Risikostrategie im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 14, der Eigenmittelausstattung und der Liquidität,
- Ziffer 3Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkten dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen
- Ziffer 4unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom internen Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von realisierten gewinnen berücksichtigt werden.
- Absatz 3,Die Zusammensetzung des Risikoausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Risikostrategie des Kreditinstitutes zu ermöglichen. Der Risikoausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die über die zur Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie des Kreditinstitutes erforderliche Expertise und Erfahrung verfügen. Vorsitzender des Risikoausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Ein Vertreter der Risikomanagementabteilung (Paragraph 39, Absatz 5,) hat an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über Risikoarten (Paragraph 39, Absatz 2 b,) und die Risikolage des Kreditinstitutes zu berichten. Dabei hat er auf riskante Entwicklungen hinzuweisen, die sich auf das Kreditinstitut auswirken oder auswirken könnten.
- Absatz 4,Der Risikoausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
… 8 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung
Paragraph 65 a,
Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 a, 28 a Absatz 5, Ziffer eins bis 5, 29, 39 b, 39 c, 64 Absatz eins, Ziffer 18 und 19 und der Anlage zu Paragraph 39 b, einhalten.
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
Meldeplattform
Paragraph 74 a,
- Absatz eins,Kreditinstitute haben nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, an die FMA zu melden:
- Ziffer einsAnmerkung, Tritt mit 31.12.2015 in Kraft.)
- Ziffer 2Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich verbriefter Forderungen, Verbindlichkeiten und Anteilsrechte auf Einzelwertpapierbasis;
- Ziffer 3Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Anhang römisch eins und römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
- Absatz 2,Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Absatz eins, Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Absatz eins, kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen nach von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.
- Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.
- Absatz 4,Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins, ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
… 3 unveränderte Absätze
Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten
Paragraph 74 b,
- Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) nach den Paragraphen 55 bis 58 und den Paragraphen 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt.
- Absatz 2,Die FMA kann mit Bescheid gemäß Artikel 24, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 466, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.
- Absatz 3,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die eine Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, haben Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 16 und 17 anzuwenden.
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
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… 5 unveränderte Absätze
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… 9 unveränderte Absätze
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… 8 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
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