BGBl. I Nr. 118/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
… 8 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 33 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
Meldungen von Ereignissen
Paragraph 12 a,
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sind an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.
Sicherung
Paragraph 12 b,
- Absatz eins,Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
- Absatz 2,Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
- Absatz 3,Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur
- Ziffer einsdafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;
- Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Absatz 7,), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und
- Ziffer 3sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.
- Absatz 4,Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.
- Absatz 5,Kontrollen gemäß den Paragraphen 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.
- Absatz 6,Die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.
- Absatz 7,Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:
- Ziffer einsspezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
- Ziffer 2Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;
- Ziffer 3Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
- Ziffer 4klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
- Litera aUnterweisung;
- Litera bSicherungspolitik (zB Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
- Litera cBetriebsverfahren (zB Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);
- Litera dfür die Verringerung der Risiken für die Sicherung zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
- Ziffer 5wirksame und aktualisierte Verfahren, wie Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;
- Ziffer 6Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
- Ziffer 7Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
- Ziffer 8Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.
- Absatz 8,Es sind Schutzvorrichtungen oder -ausrüstungen zu verwenden oder Schutzverfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass Züge oder Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, oder deren Ladungen gestohlen werden. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.
- Absatz 9,Die Vorschriften der Absatz eins bis 8 sowie die Bestimmung in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 13, gelten nicht, wenn
- Ziffer einsbei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und
- Ziffer 2bei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und
- Ziffer 3bei der Beförderung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 4, oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengen
nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt angeführt sind.
… 15 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Mängeleinstufung
Paragraph 15 a,
- Absatz eins,Bei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, Amtsblatt Nummer L 249 vom 17.10.1995, Seite 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, Amtsblatt Nummer L 367 vom 14.12.2004, Seite 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 2,In Gefahrenkategorie römisch eins ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
- Absatz 3,In Gefahrenkategorie römisch zwei ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
- Absatz 4,In Gefahrenkategorie römisch drei ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist.
… 8 unveränderte Absätze
Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum
Paragraph 19,
Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.
… 10 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Artikel 2
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,, zu den Paragraphen 2, 3, 7, 11, 12 a, 12 b, 13, 14, 15, 15 a, 16, 19, 20, 22, 23, 24, 24 a, 24 c, 25, 26, 27 und 29, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.7.1998, Seite 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 5.8.1998, Seite 18, unter der Notifikationsnummer 2004/30/A notifiziert.
Artikel 3
Bezugnahme auf Richtlinien
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,, zu den Paragraphen 0, 2, 3, 7, 11, 12a, 12b, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 21, 23, 27 und 29, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,)
Es werden in österreichisches Recht umgesetzt:
- Ziffer einsdurch Artikel 1 Ziffer eins, 2, 4, 5, 8, 10, 13, 25 und 38 dieses Bundesgesetzes
- Litera adie Richtlinie 2004/111/EG zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 365 vom 10.12.2004, Seite 25 und
- Litera bdie Richtlinie 2004/89/EG zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 293 vom 16.09.2004, Seite 14 und
- Litera cdie Richtlinie 2004/110/EG zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 365 vom 10.12.2004, Seite 24.
- Ziffer 2durch Artikel 1 Ziffer eins, 15, 16, 18 bis 23 und 37 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie der Kommission 2004/112/EG zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 367 vom 14.12.2004, Seite 23.