BGBl. Nr. 346/1989
Änderungen durch diese Kundmachung
… 12 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 41 unveränderte Absätze
Zeitlich begrenzte Funktionen
Paragraph 230 a, (1) Die Planstellen des Leiters einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post- und Telegraphendirektion sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die Paragraphen 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.
- Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Absatz eins, nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Absatz eins, erfaßte Planstelle innehatte.
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
Paragraph 240 a, (1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im Paragraph 230 a, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
- Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 3,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 2, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 4,Der Beamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
- Absatz 5,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
- Absatz 6,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 229, anzuwenden.
- Absatz 7,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
- Absatz 8,Die Absatz eins und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 184 a, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz eins,Der Beamte des Dienststandes, der dem im Paragraph 184 a, BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
- Absatz 2,Die Überleitung beziehungsweise Ernennung einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht angehört, ist
- Ziffer einsin die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2, PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1984,
- Ziffer 2in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6 frühestens mit Wirkung vom 1. März 1985,
- Ziffer 3in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4 frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 1986
zulässig. - Absatz 3,Die Überleitung wird mit dem im Absatz 2, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Tag wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 4,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse für eine von der Etappenregelung nach Absatz 2, bereits erfaßte Verwendungsgruppe erst nach dem Inkrafttreten der betreffenden Etappe, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 3, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 184 a und 184 b BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz eins,Der Beamte wird nach Artikel römisch zwei, auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
- Absatz 2,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach Artikel römisch zwei, in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
- Absatz 3,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 184 b, BDG 1979 anzuwenden.
- Absatz 4,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, maßgebenden Tag geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Paragraph 184 a, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen nur dann auf eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe ernannt werden, wenn ihre neue Verwendung nicht unter die Umschreibung des Paragraph 184 a, BDG 1979 fällt.
Artikel römisch sechs
- Absatz eins,Der Beamte des Dienststandes, der dem Rechenzentrum angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
- Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Juli 1988 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 3,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Juli 1988, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 2, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 4,Der Beamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
- Absatz 5,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
- Absatz 6,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 184 b, BDG 1979 (ab 1. Oktober 1988: Paragraph 229, BDG 1979) anzuwenden.
- Absatz 7,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Juli 1988 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.
Artikel römisch zehn
Anmerkung, Zu den Paragraphen 184 a und 184 b des BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz eins,Der Beamte des Dienststandes, der dem Fernmeldetechnischen Zentralamt angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
- Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Juli 1987 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 3,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Juli 1987, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 2, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 4,Der Beamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
- Absatz 5,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
- Absatz 6,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 184, b BDG 1979 anzuwenden.
- Absatz 7,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Juli 1987 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.
- Absatz 8,Anmerkung, Übergangsrecht zum Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)