Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurden André R***** und Mag. Michael L***** (dieser als Beitragstäter iSd § 12 dritter Fall StGB) des versuchten (§ 15 StGB) Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurden André R***** und Mag. Michael L***** (dieser als Beitragstäter iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB) des versuchten (Paragraph 15, StGB) Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
In den gegen ihren jeweiligen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden bringen die Angeklagten aus Z 1 des § 281 Abs 1 StPO vor, das erkennende Gericht sei nicht nach den in §§ 13 f GSchG normierten Kriterien besetzt gewesen.In den gegen ihren jeweiligen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden bringen die Angeklagten aus Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor, das erkennende Gericht sei nicht nach den in Paragraphen 13, f GSchG normierten Kriterien besetzt gewesen.
Nach jüngster Judikatur bewirkt ein Verstoß gegen die in der Schöffendienstliste (§ 13 Abs 1 GSchG) vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Heranziehung der Schöffen willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 109) abgewichen wird (15 Os 48/06g).Nach jüngster Judikatur bewirkt ein Verstoß gegen die in der Schöffendienstliste (Paragraph 13, Absatz eins, GSchG) vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Heranziehung der Schöffen willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 109) abgewichen wird (15 Os 48/06g).
Da die Einhaltung der gesetzlichen Besetzungsvorgaben anhand der Aktenlage nicht überprüfbar ist, war dem Erstgericht die Aufklärung des behaupteten Besetzungsmangels aufzutragen (§ 285f StPO).Da die Einhaltung der gesetzlichen Besetzungsvorgaben anhand der Aktenlage nicht überprüfbar ist, war dem Erstgericht die Aufklärung des behaupteten Besetzungsmangels aufzutragen (Paragraph 285 f, StPO).
Dabei wird - unter Vorlage einer Ablichtung des betreffenden Teils der Dienstlisten - darzulegen sein, ob, gegebenenfalls aus welchem Grund bei der Einteilung der Laienrichter von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge abgegangen worden ist.