Entgegen dem geänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Klägers mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässig:Entgegen dem geänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision des Klägers mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässig:
Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 417/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Nach stRsp liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d uva; vgl RIS-Justiz RS0030477; RS0080275). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 74/02m ua; RIS-Justiz RS0030272; RS0031127). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (ZVR 1996/52; VersE 1658; VersE 1664; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 8/99y ua). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 1994, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 165/02v; 7 Ob 14/03i und 7 Ob 170/03f).Nach Paragraph 61, VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 417/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Nach stRsp liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d uva; vergleiche RIS-Justiz RS0030477; RS0080275). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 74/02m ua; RIS-Justiz RS0030272; RS0031127). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (ZVR 1996/52; VersE 1658; VersE 1664; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 8/99y ua). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 1994, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 165/02v; 7 Ob 14/03i und 7 Ob 170/03f).
Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 59/01d ua; vgl RIS-Justiz RS0044262). Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua).Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 59/01d ua; vergleiche RIS-Justiz RS0044262). Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua).
Dies kann im vorliegenden Fall aber keineswegs gesagt werden. Die Annahme grober Fahrlässigkeit durch die Vorinstanzen steht vielmehr mit den zu § 61 VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang. Der Revisionswerber macht im Wesentlichen lediglich geltend, er habe die - das Verbot, schneller als 80 km/h zu fahren, erst auslösende - Fahrbahnnässe nicht erkannt, obwohl er vor der Gendarmerie angegeben hat, dass die Fahrbahn im Unfallszeitpunkt nass war (AS 39 und U 59/01s des BG Aspang). Damit muss ihm aber, da Umstände, die objektiv die Wahrnehmbarkeit der festgestellten Fahrbahnnässe durch den Beklagten verhindern hätten können, nicht festgestellt wurden, auch wenn man ins Kalkül zieht, dass "keine nennenswerte Wasserfilmstärke vorlag", auf einem Autobahnteilstück, auf dem gerichtsnotorisch häufig Unfälle passieren, ein gravierender Aufmerksamkeitsfehler angelastet werden. In der Ansicht der Vorinstanzen, sein objektiv gravierendes Fehlverhalten begründe auch subjektiv einen schweren Vorwurf, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Dies kann im vorliegenden Fall aber keineswegs gesagt werden. Die Annahme grober Fahrlässigkeit durch die Vorinstanzen steht vielmehr mit den zu Paragraph 61, VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang. Der Revisionswerber macht im Wesentlichen lediglich geltend, er habe die - das Verbot, schneller als 80 km/h zu fahren, erst auslösende - Fahrbahnnässe nicht erkannt, obwohl er vor der Gendarmerie angegeben hat, dass die Fahrbahn im Unfallszeitpunkt nass war (AS 39 und U 59/01s des BG Aspang). Damit muss ihm aber, da Umstände, die objektiv die Wahrnehmbarkeit der festgestellten Fahrbahnnässe durch den Beklagten verhindern hätten können, nicht festgestellt wurden, auch wenn man ins Kalkül zieht, dass "keine nennenswerte Wasserfilmstärke vorlag", auf einem Autobahnteilstück, auf dem gerichtsnotorisch häufig Unfälle passieren, ein gravierender Aufmerksamkeitsfehler angelastet werden. In der Ansicht der Vorinstanzen, sein objektiv gravierendes Fehlverhalten begründe auch subjektiv einen schweren Vorwurf, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Ein tauglicher Zulassungsgrund liegt aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch hinsichtlich der Frage der Antragstellung der Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht vor. Einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht gestellt. Er hat diese Unterlassung im erwähnten Schriftsatz vom 17. 12. 2002 zu sanieren versucht. Der betreffende Schriftsatz wurde aber von den Vorinstanzen rechtskräftig zurückgewiesen. Darin, dass das Berufungsgericht einen unverständlichen, sich auf die Kostenentscheidung des Erstgerichtes beziehenden Antrag im Zusammenhalt mit der Verzeichnung der Kosten für die Berufung (4-facher Einheitssatz [wie für eine Berufungsverhandlung]) nicht als missglückte Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgefasst hat, kann ein vom Revisionswerber monierter, die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel selbstredend nicht erkannt werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt die Auslegung des Parteivorbringens keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre (vgl 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 176/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p; 7 Ob 135/02g ua). Davon kann aber hier gar keine Rede sein.Ein tauglicher Zulassungsgrund liegt aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch hinsichtlich der Frage der Antragstellung der Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht vor. Einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht gestellt. Er hat diese Unterlassung im erwähnten Schriftsatz vom 17. 12. 2002 zu sanieren versucht. Der betreffende Schriftsatz wurde aber von den Vorinstanzen rechtskräftig zurückgewiesen. Darin, dass das Berufungsgericht einen unverständlichen, sich auf die Kostenentscheidung des Erstgerichtes beziehenden Antrag im Zusammenhalt mit der Verzeichnung der Kosten für die Berufung (4-facher Einheitssatz [wie für eine Berufungsverhandlung]) nicht als missglückte Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgefasst hat, kann ein vom Revisionswerber monierter, die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel selbstredend nicht erkannt werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt die Auslegung des Parteivorbringens keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre vergleiche 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 176/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p; 7 Ob 135/02g ua). Davon kann aber hier gar keine Rede sein.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes somit nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes somit nicht von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei, der eine Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei, der eine Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.