RS0081673
Rechtssatz
10.10.1995Zivilrecht
Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen, nicht aber jene Dritter, zu wahren.Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters kann für das Wohl des Betroffenen erforderlich sein, wenn er als Kläger einen Prozeß führt, insbe …