RS0018000
Rechtssatz
1974 – zuletzt 11.07.2012Zivilrecht
Es gibt außerhalb der Anfechtungsrechtes der KO bzw AnfO keinen allgemeinen Rechtssatz, der die Rechtsbeständigkeit von Vereinbarungen trifft, die der Gleichbehandlung der Gläubiger zuwiderlaufen, und keine gesetzliche Pflicht, auf eine gleichmäßige Befried …