RS0110573
Rechtssatz
18.08.1998Zivilrecht
Vom Versicherten, der zunächst verfrüht eine Säumnisklage einbrachte, ist nicht zu verlangen, daß er trotz nachträglicher abschlägiger Bescheiderlassung während des Verfahrens eine neue Klage einzubringen hat, weil dies ein nutzloser, übertriebener und sach …