RS0084360
Rechtssatz
1989 – zuletzt 20.01.1998Zivilrecht
Bei solchen Erkrankungen, die bei Fortsetzung oder Aufnahme schädigender Erwerbsarbeit wieder ausbrechen können, kann es sich auch während der Latenz um Berufskrankheiten handeln, durch deren Folgen die Erwerbsfähigkeit gemindert wird, weil sich dadurch die …