RS0083770
Rechtssatz
12.07.1989Zivilrecht
Die besondere Voraussetzung, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung bestehen darf, findet, den Erläuterungen zum Stammgesetz folgend, ihre Begründung darin, daß das ASVG ausreichende Leistungen sichert und daher die Berechtigung gibt, "vom Versicherten z …