RS0085463
Rechtssatz
1967 – zuletzt 20.06.2012Zivilrecht
1) Der Grundsatz, wonach grobe Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn jene Aufmerksamkeit außer acht gelassen wird, die in einem Betrieb der in Betracht kommenden Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muss, gilt auch für das ASVG. 2) Auch eine ei …