RS0085892
Rechtssatz
12.09.1989Zivilrecht
In einem landwirtschaftlichen Betrieb, der nicht so groß ist, daß mehrere fremde Arbeitskräfte beschäftigt werden müssen, fallen für den Betriebsführer, dessen Arbeitskräfte ebenso wie die der übrigen Mitarbeiter rationell und wirtschaftlich eingesetzt werd …