RS0004809
Rechtssatz
1976 – zuletzt 25.09.2002Zivilrecht
Der Schaden, den der Kläger erleidet, ist ziffernmäßig der Betrag, den er jeweils braucht, um sich die ihm zugesprochene Sache anzuschaffen. Je nach Lage des einzelnen Falles muß beurteilt werden, ob dem Gläubiger eine "Rettungspflicht" trifft (ähnlich 1 Ob …