RS0042465
Rechtssatz
13.10.1993Zivilrecht
Gleich wie bei einem Anfechtungsanspruch kann der Wert des Begehrens auf Feststellung, daß eine Forderung erloschen sei, nie größer sein, als diese Forderung, deren Befriedigung in das Vermögen der Klägerin abgewendet werden soll.