RS0124838
Rechtssatz
2009 – zuletzt 17.12.2025Strafrecht
Wird ausnahmsweise im Strafverfahren über zivilrechtliche, nicht akzessorische - also untrennbar mit einem Schuldspruch verbundene - Ansprüche entschieden (§§ 6 ff, 9 f MedienG), ist die Entscheidung in der Sache, also auch die Aufhebung der Entscheidung de …