RS0093965
Rechtssatz
1993 – zuletzt 29.08.2006Strafrecht
Bei Ermittlungen des strafrechtlich relevanten Wertes gestohlener Sachen, die im Gebrauch stehen, ist zunächst vom objektiven Neuwert solcher Sachen zur Zeit der Tat auszugehen, wobei ein seinerzeit bei redlicher Anschaffung der Sachen konkret geleisteter K …