RS0060433
Rechtssatz
1989 – zuletzt 26.08.2003Zivilrecht
Der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) haftet für die Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gegenleistun …