RS0080598
Rechtssatz
13.02.1964Zivilrecht
Aus der Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst niedrig zu halten, folgt nicht, daß dem Geschädigten verwehrt ist, den Schaden, der durch Beschädigung (Zerstörung) seines Wagens entstanden ist, mit seinem Kaskoversicherer abzuwickeln, oder daß …