RS0044767
Rechtssatz
1994 – zuletzt 08.09.2005Zivilrecht
Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (§ 557 ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Ver …