Norm Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände× ▾ ‹›Gliederung Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände Fassungen (Gesetz) ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 18.01.2004 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenTeil IAllgemeine BestimmungenArtikel 1Art. 1Begriffsbestimmungen und GeltungsbereichArtikel 2Art. 2ZielArtikel 3Art. 3AnwendungArtikel 4Art. 4Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem SeerechtsübereinkommenTeil IIErhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder FischbeständeArtikel 5Art. 5Allgemeine GrundsätzeArtikel 6Art. 6Anwendung des VorsorgeprinzipsArtikel 7Art. 7Vereinbarkeit von Erhaltungs- und BewirtschaftungsmaßnahmenTeil IIIMechanismen internationaler Zusammenarbeit in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde FischbeständeArtikel 8Art. 8Zusammenarbeit bei der Erhaltung und BewirtschaftungArtikel 9Art. 9Subregionale und regionale Fischereiorganisationen und ÜbereinkünfteArtikel 10Art. 10Ziele und Zwecke subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und ÜbereinkünfteArtikel 11Art. 11Neue Mitglieder oder TeilnehmerArtikel 12Art. 12Transparenz der Arbeitsweise subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und ÜbereinkünfteArtikel 13Art. 13Stärkung bestehender Organisationen und ÜbereinkünfteArtikel 14Art. 14Sammlung und Weitergabe von Informationen und Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen ForschungArtikel 15Art. 15Umschlossene und halbumschlossene MeereArtikel 16Art. 16Gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgebene Gebiete auf Hoher SeeTeil IVNichtmitglieder und NichtteilnehmerArtikel 17Art. 17Nichtmitglieder von Organisationen und Nichtteilnehmer an ÜbereinkünftenTeil VPflichten des FlaggenstaatesArtikel 18Art. 18Pflichten des FlaggenstaatesTeil VIBefolgung und DurchsetzungArtikel 19Art. 19Befolgung und Durchsetzung durch den FlaggenstaatArtikel 20Art. 20Internationale Zusammenarbeit bei der DurchsetzungArtikel 21Art. 21Subregionale und regionale Zusammenarbeit bei der DurchsetzungArtikel 22Art. 22Grundregeln für das Anbordkommen und Kontrollen gemäß Artikel 21Artikel 23Art. 23Maßnahmen des HafenstaatesTeil VIIBedürfnisse von EntwicklungsstaatenArtikel 24Art. 24Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von EntwicklungsstaatenArtikel 25Art. 25Formen der Zusammenarbeit mit EntwicklungsstaatenArtikel 26Art. 26Besondere Unterstützung bei der Durchführung dieses ÜbereinkommensTeil VIIIFriedliche Beilegung von StreitigkeitenArtikel 27Art. 27Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche MittelArtikel 28Art. 28Verhinderung von StreitigkeitenArtikel 29Art. 29Streitigkeiten technischer ArtArtikel 30Art. 30Verfahren für die Beilegung von StreitigkeitenArtikel 31Art. 31Vorläufige MaßnahmenArtikel 32Art. 32Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von StreitigkeitenTeil IXNichtvertragsstaatenArtikel 33Art. 33NichtvertragsstaatenTeil XTreu und Glauben und RechtsmissbrauchArtikel 34Art. 34Treu und Glauben und RechtsmissbrauchTeil XIVerantwortlichkeit und Haftung für SchädenArtikel 35Art. 35Verantwortlichkeit und Haftung für SchädenTeil XIIÜberprüfungskonferenzArtikel 36Art. 36ÜberprüfungskonferenzTeil XIIISchlussbestimmungenArtikel 37Art. 37UnterzeichnungArtikel 38Art. 38RatifikationArtikel 39Art. 39BeitrittArtikel 40Art. 40InkrafttretenArtikel 41Art. 41Vorläufige AnwendungArtikel 42Art. 42Vorbehalte und AusnahmenArtikel 43Art. 43ErklärungenArtikel 44Art. 44Verhältnis zu andere ÜbereinkommenArtikel 45Art. 45ÄnderungArtikel 46Art. 46KündigungArtikel 47Art. 47Teilnahme internationaler OrganisationenArtikel 48Art. 48AnlagenArtikel 49Art. 49VerwahrerArtikel 50Art. 50Verbindliche WortlauteAnlagenAnl. 1Richtlinien für die Erfassung und den Austausch von Daten | Artikel 1Anl. 2Leitlinien für die Beachtung vorsorglicher Bezugswerte bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden FischbeständenAnl. 3(Übersetzung) | Erklärung der Republik Österreich über die Zuständigkeit in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen geregelt werdenAnl. 4(Übersetzung)Anl. 5(Übersetzung)