Norm Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen× ▾ ‹›Gliederung Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen Fassungen (Gesetz) ab 02.09.1931 — BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute02.09.1931 BGBl. Nr. 304/1930 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 02.09.1931 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenAllgemeine Bestimmungen.Art. 1Art. 2Art. 3Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge zu genügen haben, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden.Art. 4Ausstellung und Anerkennung der zwischenstaatlichen Zulassungsscheine.Art. 5Unterscheidungszeichen.Art. 6Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um im zwischenstaatlichen Verkehr zur Führung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden.Art. 7Ausstellung und Anerkennung der zwischenstaatlichen Führerscheine.Art. 8Beobachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen.Art. 9Kennzeichnung gefährlicher Stellen.Art. 10Mitteilung von Auskünften.Schlußbestimmungen.Art. 11Art. 12Art. 13Art. 14Art. 15Art. 16Art. 17AnlagenAnl. 1Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.Anl. 2Name des Landes.Anl. 3Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.Anl. 4Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.Anl. 5Name des Landes.Anl. 6Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.