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Auslandsrenten-Übernahmegesetz (ARÜG)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 114/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute01.01.1962 § → § BGBl. Nr. 114/1962
01.01.196131.12.1961 § → § BGBl. Nr. 114/1962
01.01.195631.12.1960 BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.01.1962 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
ABSCHNITT I.Gemeinsame Bestimmungen.
  1. § 1Sachlicher Geltungsbereich.
  2. § 2Persönlicher Geltungsbereich.
  3. § 3Sonderbestimmungen für Umsiedler und gleichgestellte Personen aus Italien.
  4. § 4Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.
ABSCHNITT II.Pensionsversicherung.
  1. § 5Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
  2. § 6Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.
  3. § 7Berücksichtigung von Zeiten als neutrale Zeiten.
  4. § 8Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind.
  5. § 9Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
  6. § 10Zusammentreffen von Zeiten.
  7. § 11Besondere Leistungsansprüche.
  8. § 12Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
ABSCHNITT III.Unfallversicherung.
  1. § 13Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. § 14Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.
  3. § 15Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
ABSCHNITT IV.Sonstige Bestimmungen.
  1. § 16Ruhen von Leistungen.
  2. § 17Neufeststellung von Ansprüchen.
  3. § 18Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.
ABSCHNITT V.Übergangs- und Schlußbestimmungen.
  1. § 19Sonderbestimmungen über Beitragsgrundlagen.
  2. § 20Wahrung von Leistungsansprüchen.
  3. § 21Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach § 18.
  4. § 22Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.
  5. § 23Wirksamkeitsbeginn.
  6. § 24Vorläufige Leistungen.
  7. § 25Vollziehung.
Übergangs- und Schlussbestimmungen aus Novellen
  1. Art. 2 (ÜR)BGBl. Nr. 114/1962