BGBl. Nr. 212/1984
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 13,
- Absatz eins,Unter Einkommen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 4 bis 9 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
- Absatz 2,Zum Einkommen im Sinne der Absatz eins und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.
- Absatz 3,Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Absatz eins,) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.
- Absatz 4,Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Absatz 5, ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeitvon 50 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von10 v. H.,von 60 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von15 v. H.,von 70 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von20 v. H.,von 80 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von25 v. H.,von 90 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von30 v. H.,bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.
- Absatz 5,Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v. H. – bei Verheirateten 5 v. H. – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.
- Absatz 6,Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist – unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, – das gemäß Absatz 4, oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.
- Absatz 7,Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (Paragraph 21, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Absatz 4, oder 5 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.
- Absatz 8,An die Stelle der gemäß Absatz 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, rückwirkend vom 1. Juli 1967 an vervielfachten Beträge.
- Absatz 9,Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Absatz 4, oder 5 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
- Absatz 10,Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Absatz 3, anzuwenden.
Paragraph 22,
- Absatz eins,Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.
- Absatz 2,Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlich zuständig, in deren Bereiche der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat.
- Absatz 3,Auf die Versicherungen nach Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 4,In der Krankenversicherung nach Absatz eins, werden Krankengeld, Familien(Tag)geld und Wochengeld nicht gewährt.
- Absatz 5,Die Beiträge für die Versicherungen nach Absatz eins, werden zur Gänze vom Bunde geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und 3 und des Paragraph 51 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.
Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Paragraph 46,
- Absatz eins,Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 064 S und die Elternpaarrente monatlich 1 950 S. Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn die Eltern (Paragraph 44,) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
- Absatz 2,Die Elternrente nach Absatz eins, ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Eltern den Betrag von 4 861 S bei Elternteilen und von 5 796 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 4 989 S und 6 051 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Die Elternrente nach Absatz eins, ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 1007 S und bei Elternpaaren den Betrag von 1408 S nicht erreicht.
- Absatz 4,Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (Paragraph 13,) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Absatz eins und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.
- Absatz 5,An die Stelle der in den Absatz eins und 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und an die Stelle der im Absatz 3, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
- Absatz 6,Die nach Absatz 2 und 5 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.
Paragraph 52,
- Absatz eins,Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß Paragraph 14,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß den Paragraphen 35 a und 46 a, der Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und der Beihilfen (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.
- Absatz 2,Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß Paragraph 36, Absatz 3, gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder die gemäß Paragraph 46, Absatz 6, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.
- Absatz 3,Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 2 und des Paragraph 29, Absatz 3,, folgende Ausnahmen:
- Ziffer einsDie Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
- Ziffer 2die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt worden ist;
- Ziffer 3die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraphen 11 a, 18, 18 a, 46 a, 19, 14 und 46 b) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit oder des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht;
- Ziffer 4die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 13, Absatz 9, erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
- Ziffer 5die Neubemessung einer Zusatzrente (Paragraph 12,) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (Paragraphen 16, 17,) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.
- Absatz 4,Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7, 8,) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
- Absatz 5,Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht ein Jahr verstrichen ist.
ABSCHNITT römisch siebzehn.
Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.
Paragraph 61,
- Absatz eins,Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraphen 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
- Absatz 2,Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch Paragraph 55 b, für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
- Absatz 3,Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzulagen für Kinder (Paragraphen 16, 17,).
- Absatz 4,Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse) gemäß Absatz eins bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
ABSCHNITT römisch achtzehn.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
Paragraph 64,
- Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
- Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins,, Ziffer 10,)
- Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.
Paragraph 72,
Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz 1955 vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken-, Familien-, Tag- und Wochengeldes.
ABSCHNITT römisch 22 .
Härteausgleich.
Paragraph 76,
- Absatz eins,Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
- Absatz 2,Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das zuständige Landesinvalidenamt nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
- Absatz 3,Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß Paragraph 93, zu.
Paragraph 78 a,
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Landesinvalidenämter am Sitz eines Landesinvalidenamtes eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Paragraph 80,
- Absatz eins,Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
- Absatz 2,Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Landesinvalidenamtes, bei welchem die Schiedskommission errichtet ist, hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
- Absatz 3,Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.
Paragraph 81,
- Absatz eins,Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre berufen.
- Absatz 2,Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (Paragraph 19, Absatz 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf das im Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1946, festgelegte Verfahren.
- Absatz 3,Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.
- Absatz 4,Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.
- Absatz 5,Zu Mitgliedern der Schiedskommission (Paragraph 80, Absatz eins,) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Paragraph 82,
Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.
Paragraph 83,
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,
- Ziffer einswenn es dies beantragt hat;
- Ziffer 2wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;
- Ziffer 3wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
Paragraph 84,
- Absatz eins,Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
- Absatz 2,Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.
Paragraph 85,
- Absatz eins,Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
- Absatz 2,Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Landesinvalidenamt aufzukommen, bei dem die Schiedskommission errichtet ist.
- Absatz 3,Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (Paragraph 80, Absatz 3,) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (Paragraph 19, Absatz 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.
- Absatz 4,Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist vom Leiter des Landesinvalidenamtes unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes ersichtlich zu machen.
- Absatz 5,Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.
ABSCHNITT römisch fünf.
Vertretung der Versorgungswerber.
Paragraph 92,
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
- Ziffer einsRechtsanwälte und Notare;
- Ziffer 2Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
- Ziffer 3Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (Paragraph 81, Absatz 2,), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.
ABSCHNITT römisch sechs.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.
Paragraph 93,
- Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht zu, die Berufung an die Schiedskommission einzubringen.
- Absatz 2,Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden und die weder mit einer Unterschrift noch mit einer Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien an Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
- Absatz 3,Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
ABSCHNITT römisch sieben.
Entscheidungen der Schiedskommission.
Paragraph 94,
- Absatz eins,Der Senat der Schiedskommission (Paragraph 80,) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
- Absatz 2,Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
- Absatz 3,Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.
- Absatz 4,Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (Paragraph 81, Absatz 2,) zuerst ab.
- Absatz 5,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
- Absatz 6,Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
- Absatz 7,Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
- Absatz 8,Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Überleitungsbestimmungen.
Paragraph 101,
- Absatz eins,Über die Versorgungsberechtigung aller Personen, denen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 152, Abschlagszahlungen und sonstige Entschädigungsleistungen gewährt worden sind, ist nach Prüfung des Zutreffens der Voraussetzungen für die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze mit Bescheid zu erkennen. Bis zur Erteilung dieses Bescheides gilt der nach früherem Versorgungsrecht erteilte Bescheid als vorläufiger Ausweis über die Versorgungsberechtigung.
- Absatz 2,Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder, die nach dem im Absatz eins, genannten Gesetze gewährt wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.
- Absatz 3,Beschädigten, denen auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Beschädigtenrente nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die zu gewährende Beschädigtenrente in der Höhe der diesem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Grundrente (Paragraph 11,) anzuweisen; wenn aber in den Abschlagszahlungen an Schwerbeschädigte eine Zusatzrente mit Kinderzulage und Frauenzulage mitinbegriffen war, sind die Vorschüsse in der Höhe der bisherigen Bezüge, jedoch ohne Front- und Alterszulage zu gewähren. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
- Absatz 4,Beschädigten, denen auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf ein Versehrtengeld gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die zu gewährende Grundrente (Paragraph 11,) in folgender Höhe anzuweisen:
Bei Versehrtenstufe | römisch eins | ........................................ | 25 S | ||
„ | „ |
| römisch zwei | ........................................ | 100 S |
„ | „ |
| römisch drei | ........................................ | 190 S |
„ | „ |
| römisch vier | ........................................ | 230 S. |
- Absatz 5,Beschädigten, denen auf die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld in der Höhe der Rente für Arbeitsverwendungsunfähige bewilligt wurden, sind, wenn die berufliche Ausbildung beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die Beschädigtenrente in der Höhe der Grundrente und vollen Zusatzrente für Erwerbsunfähige im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, anzuweisen.
- Absatz 6,Bei der Bestimmung der Höhe der nach Absatz 3 und 4 zu gewährenden Vorschüsse sind bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente (Paragraph 12, Absatz 3,), die Kinderzulagen, Frauenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage (Paragraphen 16 bis 20) mitzuberücksichtigen.
- Absatz 7,Hinterbliebenen, denen auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die zu gewährende Hinterbliebenenrente anzuweisen. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
- Absatz 8,Wenn Schwerbeschädigte und Witwen (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, b und c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (Paragraph 12,, Paragraph 35, Absatz 3,) mit der Erklärung einbringen, daß sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nur auf die Versorgung nach diesem Bundesgesetz angewiesen sind, können die Landesinvalidenämter den Antragstellern Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die Zusatzrente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anweisen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzrente offensichtlich schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zutrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)
Paragraph 102,
- Absatz eins,Die Überleitung von Abschlagszahlungen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 152, in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen. Eines Antrages der Versorgungsberechtigten bedarf es nur insofern, als dieses Bundesgesetz Versorgungsleistungen vorsieht, die nach ihrer Art für den Versorgungsberechtigten im bisherigen Versorgungsrechte nicht begründet waren.
- Absatz 2,Neue Ermittlungen sind nur dann anzustellen und neue fachliche Gutachten nur dann einzuholen, wenn die aktenmäßigen Grundlagen und die in früheren Verfahren eingeholten fachlichen Gutachten zur Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht zureichen.
- Absatz 3,Wenn Abschlagszahlungen auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wurden, ist gegen den Bescheid, mit dem die Grundrente (Paragraph 11,) unter Zugrundelegung eines gleich hohen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt wird, kein Rechtsmittel (Paragraph 93,) gegeben.
- Absatz 4,Versorgungsleistungen, die bisher deshalb gewährt wurden, weil zwischen dem schädigenden Ereignis und der militärischen Dienstleistung nur ein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.
- Absatz 5,Über Versorgungsanträge, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind, ist für die vor diesem Zeitpunkte liegende Zeit unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller nicht ungünstiger ist.
- Absatz 6,Wird ein Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (Paragraph 12,, Paragraph 35, Absatz 3,), auf Gewährung von Kinderzulage und Frauenzulage (Paragraphen 16, 17,) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt, so ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen schon beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegeben waren, die beanspruchte Versorgungsleistung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an zuzuerkennen.
Paragraph 103,
- Absatz eins,Wenn auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen im Härteausgleiche gewährt wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung gewährt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Versorgung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (Paragraph 76,) bewilligt weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich im Einzelfalle, wenn die bisherige Leistung in einem aliquoten Verhältnisse zu einer bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz. Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung die Einschränkungen weiter maßgebend, unter denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 4, bleiben unberührt.
- Absatz 2,Empfängern von Renten nach dem Invalidenentschädigungsgesetze (Text vom September 1934, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 250), die nach dessen Außerkraftsetzung (Verordnung vom 24. September 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1196) im Härteausgleiche weitergeleistet wurden, ist, wenn und insoweit kein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist, die bisherige Versorgungsleistung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (Paragraph 76,) bewilligt weiterzuleisten. Der Zahlbetrag verringert sich um den Rentenbetrag, auf den etwa nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch besteht.
- Absatz 3,Inwiefern in anderen Fällen, in denen nach früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen Leistungen gewährt wurden, die in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht übergeleitet werden können, ein Härteausgleich (Paragraph 76,) bewilligt werden kann, bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
Paragraph 104,
- Absatz eins,Der durch Rentenumwandlung oder Kapitalabfindung (Paragraph 36, des Invalidenentschädigungsgesetzes, Paragraphen 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes, Paragraphen 94 und 95 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen ist.
- Absatz 2,Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande des Kriegsinvalidenhauses in Wien befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2, umgewandelt.
- Absatz 3,Wenn eine Frau, deren Witwenrente wegen Wiederverehelichung auf Grund früherer versorgungsrechtlicher Bestimmungen abgefunden worden ist, neuerlich Witwe geworden ist oder wird, ist die nach diesem Bundesgesetz etwa gebührende Witwenrente oder bewilligte Witwenbeihilfe ohne Anrechnung der seinerzeitigen Abfindung zu leisten.
Paragraph 105,
- Absatz eins,Frauen, deren Anspruch auf Witwenrente gemäß Paragraph 20, des Invalidenentschädigungsgesetzes im Zeitpunkte der Außerkraftsetzung dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt war, sind den Witwen im Sinne dieses Bundesgesetzes unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß sie sich in der Zwischenzeit nicht verehelicht haben. Die Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist von Amts wegen durchzuführen, wenn solchen Frauen Versorgungsbezüge an Stelle der seinerzeitigen Witwenrente nach dem Invalidenentschädigungsgesetz als Zuwendung (Härteausgleich) bisher geleistet worden sind.
- Absatz 2,Auf Witwen, deren Witwenrente unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung der Witwe eingestellt worden ist, sind ohne Rücksicht darauf, ob die Witwenrente abgefertigt worden ist oder nicht, die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, anzuwenden.
- Absatz 3,Leistungen an unverheiratete Mütter unehelicher Kinder nach einem an einer Dienstbeschädigung Verstorbenen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Hiegegen ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Bestimmungen des Paragraph 76, sind anwendbar.
Paragraph 106,
Ist nach den bisher geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ein. Antrag auf Versorgung aus dem Mangel der hiefür aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen dem Grunde nach rechtskräftig abgewiesen worden, so hat keine Prüfung von Amts wegen darüber stattzufinden, ob nach diesem Bundesgesetz eine Versorgungsmöglichkeit besteht. Erhebt der Versorgungswerber Anspruch auf Versorgung nach diesem Bundesgesetze, so ist sein Antrag ohne Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn der Versorgungsanspruch früher mangels des Zutreffens von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen abgewiesen worden war, die auch nach diesem Bundesgesetz allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung sind. Gegen die Abweisung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Paragraph 107,
- Absatz eins,Beschädigte, die von den Landesinvalidenämtern nach den bisherigen Bestimmungen für die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung zur Krankenversicherung angemeldet wurden, gelten als nach den Bestimmungen des Paragraph 22, krankenversichert; nach den bisherigen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen freiwillig Versicherte gelten als nach den Bestimmungen des Paragraph 69, freiwillig versichert, wenn die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach diesem Bundesgesetz auf sie zutreffen. Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen als Pflichtversicherte zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gemeldet waren, gelten insolange als gemäß Paragraph 68, versichert, als nicht das Landesinvalidenamt der zuständigen Gebietskrankenkasse den Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherung anzeigt.
- Absatz 2,In der Krankenversicherung von Beschädigten während der beruflichen Ausbildung und in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sind die Leistungen aus Versicherungsfällen, die vor dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuleisten.
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,, zu den Paragraphen 36, 46, 54, 76 und 78 a, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz eins,Die in Durchführung des Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
- Absatz 2,Paragraph 54, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.
- Absatz 3,Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 76, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Paragraph 15 a, des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 18 und Artikel römisch zwei, Ziffer 4, zuerkannte Ausgleiche.
- Absatz 4,Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 19, dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.
Anlage zu Paragraph 32, KOVG 1957
Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
römisch eins. Sachleistungen
- Ziffer einsKünstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;
- Ziffer 2kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;
- Ziffer 3Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
- Ziffer 4Perücken oder teilweiser Haarersatz;
- Ziffer 5Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;
- Ziffer 6orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;
- Ziffer 7Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;
- Ziffer 8Gummistrümpfe, elastische Binden;
- Ziffer 9Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;
- Ziffer 10handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;
- Ziffer 11Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
- Ziffer 12Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;
- Ziffer 13Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;
- Ziffer 14Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (Paragraph 19, Absatz 2,);
- Ziffer 15Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;
- Ziffer 16Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;
- Ziffer 17Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);
- Ziffer 18Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;
- Ziffer 19Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;
- Ziffer 20Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;
- Ziffer 21Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;
- Ziffer 22Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.
römisch zwei. Umfang der Ausstattung
- Absatz eins,Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.
- Absatz 2,Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.
römisch drei. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer
- Absatz eins,Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.
- Absatz 2,Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.
- Absatz 3,Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
- Absatz 4,Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für
- Ziffer einsOber- und Unterschenkelprothesen
- Litera aaus Holz oder anderem starren Werkstoff6 Jahre
- Litera baus Leder4 Jahre
- Ziffer 2Ober- und Unterarmprothesen5 Jahre
- Ziffer 3Prothesenschuhe1½ Jahre
- Ziffer 4Prothesenhandschuhe
- Litera aaus Wolle3 Monate
- Litera baus Leder6 Monate
- Ziffer 5Bruchbänder2 Jahre
- Ziffer 6Colostomiebandagen1 Jahr
- Ziffer 7Plattfußeinlagen1½ Jahre
- Ziffer 8orthopädische Schuhe1½ Jahre,wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen3 Jahre
- Ziffer 9Gummistrümpfe1 Jahr
- Ziffer 10Krücken, Stützkrücken
- Litera abei dauernder Benutzung1 Jahr
- Litera bsonst3 Jahre
- Ziffer 11Krankenstöcke2 Jahre
- Ziffer 12handbetriebene Krankenfahrzeuge10 Jahre
- Ziffer 13Bereifung für Selbstfahrer1 Jahr
- Ziffer 14Wolldecke für Selbstfahrer3 Jahre
- Ziffer 15Hörapparate5 Jahre
- Ziffer 16Gabelmesser1 Jahr
- Ziffer 17Handwaschbürsten1 Jahr
- Ziffer 18Winterhandschuhe
- Litera agefütterte Wollhandschuhe6 Monate
- Litera baus Leder für Krückenträger1 Jahr
- Litera caus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern2 Jahre
- Ziffer 19Abzeichen für Verkehrsbehinderte1 Jahr
- Ziffer 20Regenmäntel
- Litera aaus Stoff4 Jahre
- Litera baus Gummi3 Jahre
- Litera caus Kunststoff2 Jahre
- Ziffer 21Schlüpfschuhe1½ Jahre
- Ziffer 22Luftkissen2 Jahre
römisch vier. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen
- Absatz eins,Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
- Absatz 2,Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.
römisch fünf. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen
- Absatz eins,An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.
- Absatz 2,Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.
römisch sechs. Führhunde
- Absatz eins,Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.
- Absatz 2,Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (Paragraph 19, Absatz 2,) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 24, Absatz 2,) des Blinden zu ersetzen.
römisch sieben. Kleider- und Wäschepauschale
- Absatz eins,Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zu leisten:
- Ziffer einsEinseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß, Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH113 S;
- Ziffer 2Doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit Afterschließbandagen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. beziehen179 S;
- Ziffer 3Dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe römisch drei, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. beziehen299 S.
- Ziffer 4Treffen mehrere der unter Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
- Ziffer 5An die Stelle der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
- Absatz 2,Die Pauschbeträge nach Absatz eins, werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 52, Absatz 3, gelten sinngemäß bei Veränderungen im Zustand des Leidens, für das der Pauschbetrag zuerkannt worden ist.