BGBl. I Nr. 103/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
… 6 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 79 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 25 unveränderte Absätze
… 37 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 79 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung
Paragraph 40 a,
- Absatz eins,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 2,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 3,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 5,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 6,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 7,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 8,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 9,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
- Absatz 10,Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.
Zulassung durch beliehene Versicherer
Paragraph 40 b,
- Absatz eins,Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes anzuwenden sind.
- Absatz 2,Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Behörde angerufen werden.
- Absatz 3,Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.
- Absatz 4,Wird die Behörde in den Fällen des Absatz 2, oder Absatz 3, befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.
- Absatz 5,Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (Paragraph 49, Absatz 5,) zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert worden sind. Die Zulassungsstellen haben die Begutachtungsplaketten (Paragraph 57 a,) direkt bei der Behörde zu beziehen.
- Absatz 6,Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung
- Ziffer einsdie übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,
- Ziffer 2die für die durch die Behörde gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,
- Ziffer 3eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,
- Ziffer 4die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) zur Kenntnis gelangten Daten (Paragraph 47, Absatz eins,) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke des Zulassungsverfahrens zu verwenden,
- Ziffer 5für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,
- Ziffer 6die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,
- Ziffer 7alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,
- Ziffer 8Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff durch Unbefugte zu schützen,
- Ziffer 9abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine Freihaltung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten,
- Ziffer 10verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (Paragraph 49, Absatz eins,) vierteljährlich der Behörde abzuführen.
- Absatz 7,Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Absatz 8, valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5,, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.
- Absatz 8,Der in Absatz 7, genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag aufzurunden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
- Absatz 9,Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückrufaktion verwenden.
- Absatz 10,Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.
… 9 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
römisch fünf. ABSCHNITT
Überprüfung und Begutachtung der, Kraftfahrzeuge und Anhänger
Paragraph 55, Wiederkehrende Überprüfung
- Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den Litera a bis k angeführten Arten sind von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist innerhalb der im Absatz 2, festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens gemäß Paragraph 57, zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Wiederkehrend zu überprüfen sind
- Litera aAnmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 37, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,.)
- Litera bAnmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 37, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,.)
- Litera cOmnibusse;
- Litera dLastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;
- Litera eAnmerkung, In Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977, nicht enthalten)
- Litera fTransportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
- Litera gandere als landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
- Litera hKraftwagen, die nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis f fallen, ausgenommen Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg;
- Litera iSonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;
- Litera jAnhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera d, fallen;
- Litera kSonderanhänger.
Von der wiederkehrenden Überprüfung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Überprüfung bestehenden Vorschriften überprüft werden; die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. - Absatz 2,Die wiederkehrende Überprüfung ist - jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes - ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser vorzunehmen; über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die Überprüfung festsetzen. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug länger als vier Monate abgemeldet war oder der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung festsetzen. Die Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 31, Absatz 3,
- Absatz 3,Für jede im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges (Paragraph 57, Absatz eins,) ist ein Kostenbeitrag zu leisten. Dieser ist vor der Prüfung zu erlegen und rückzuerstatten, wenn die Prüfung unterbleibt. Der Kostenbeitrag ist von der Behörde einzuheben, die die wiederkehrene Überprüfung durchführt, und fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
- Absatz 4,Der im Absatz 3, angeführte Kostenbeitrag beträgt:
Für die Prüfung
1. eines nicht unter Z 2 - 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder
Anhängers .................................................. 170 S,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg
oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h .............. ................ 190 S,
3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht
mehr als 16 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg, oder
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg .................... 230 S,
4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg oder
e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ........................ 250 S,
5. eines Omnibusses ...................................... 250 S,
6. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
b) eines Kraftrades ................................... 50 S,
7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h ......................... 70 S,
8. eines Invalidenkraftfahrzeuges ........................ 10 S.
Bei den in Ziffer 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Rückersatzansprüche
Paragraph 57 b,
Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
… 29 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Beirat für historische Kraftfahrzeuge
Paragraph 131 b,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (Paragraph 34, Absatz eins a,) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
- Absatz 2,Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.
- Absatz 3,Der Beirat setzt sich zusammen aus:
- Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
- Ziffer 2je einem Vertreterdes Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer,der Wirtschaftskammer Österreich,der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeiratvertreten sind,der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen,der Sachverständigen gemäß Paragraph 125, bei den Ämtern der Landesregierungen.
- Absatz 4,Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
- Absatz 5,Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.
… 14 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Artikel römisch drei
Übergangsbestimmung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, zu Paragraphen 4, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 28, 33, 55, 57 und 66, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
- Absatz eins,Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (Paragraph 33,) eine Änderung vorgenommen wird.
- Absatz 2,Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 3,Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1. Oktober 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, weiterhin ausgenommen.
- Absatz 4,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 14, Absatz 5,), Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 6 a und 6 b), Ziffer 17, (Paragraph 15,), Ziffer 18, (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 16, Absatz 3 und 4), Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz eins und 2), Ziffer 21, (Paragraph 19, Absatz eins,) und Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 2,), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.
- Absatz 5,Von Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 28, Absatz 3 b,) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (Paragraph 30, Absatz eins b,) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.
- Absatz 6,Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (Paragraph 55,), sind erstmals ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; Paragraph 57 a, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.
- Absatz 7,Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.
- Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 70, (Paragraph 66, Absatz 2, Litera j,) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.
… 10 unveränderte Absätze
Artikel römisch fünf
Inkrafttreten
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- Absatz 2,In Kraft tritt:
- Ziffer einsArtikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 14, Absatz 5,), Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 6 a und 6 b), Ziffer 17, (Paragraph 15,), Ziffer 18, (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 16, Absatz 3 und 4), Ziffer 20, (Paragraph 18, Absatz eins und 2), Ziffer 21, (Paragraph 19, Absatz eins,), Ziffer 22, (Paragraph 20, Absatz eins,), Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 2,), Ziffer 24, (Paragraph 20, Absatz 4,), Ziffer 40, hinsichtlich Paragraph 40 a, Absatz 10,, Ziffer 85, (Paragraph 129, Absatz eins,) und Artikel römisch zwei, mit 1. August 1997;
- Ziffer 2Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 4, Absatz 6,) und Ziffer 13, (Paragraph 4, Absatz 7 a,) mit 1. September 1997;
- Ziffer 3Artikel römisch eins, Ziffer 11, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg erst mit 1. Oktober 1999;
- Ziffer 4Artikel römisch eins, Ziffer 36, (Paragraph 36, Litera e,), Ziffer 40, (Paragraph 40 a und Paragraph 40 b,), Ziffer 41, (Paragraph 41, Absatz 2,), Ziffer 42,, Ziffer 44, (Paragraph 43, Absatz eins,), Ziffer 46, (Paragraph 47, Absatz eins,), Ziffer 52, (Paragraph 51, Absatz 2,), Ziffer 53, (Paragraph 55,), Ziffer 54, (Paragraph 56, Absatz eins,), Ziffer 56, (Paragraph 56, Absatz 4,), Ziffer 57, hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins bis 4, Ziffer 58, hinsichtlich Paragraph 57 a, Absatz eins, eins a, eins b, 2 und 3, Ziffer 59, (Paragraph 57 a, Absatz 4, 4 a und 10), Ziffer 60, (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6), Ziffer 61, (Paragraph 57 a, Absatz 7 d,), Ziffer 62, (Paragraph 57 a, Absatz 9,), Ziffer 63, (Paragraph 57 b, hinsichtlich Ziviltechniker), Ziffer 65, (Paragraph 58, Absatz 4,), Ziffer 66, (Paragraph 61, Absatz 2,), Ziffer 76, (Paragraph 103, Absatz 5 a,) und Artikel römisch vier, mit 1. März 1998.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
- Absatz 4,Ermächtigungsbescheide gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 40, (Paragraph 40 a,) können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.